18.10.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss13.02.2020

Ausschluss eines Mitglieds aus Personalrat wegen rassistischer E-Mail an anderes Personal­rats­mitgliedGrobe Verletzung der Pflichten eines Personalrats

Das Versenden einer rassistischen E-Mail durch ein Personal­rats­mitglied an ein anderes Mitglied stellt eine grobe Pflicht­ver­letzung dar und rechtfertigt den Ausschluss aus dem Personalrat. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 versendete ein Personalratsmitglied an ein anderes Mitglied eine E-Mail. Die E-Mail enthielt einen Link zum Artikel "Vom Anderssein des Schwa­rz­afri­kaners". In dem Artikel wurde pseudo­wis­sen­schaftlich argumentiert, dass "Schwarz-Afrikaner" einer anderen Rasse als Europäer angehören und es genetische und physiologische Unterschiede gebe. Die E-Mail enthielt zudem die Worte "Guten Morgen lieber E., wusstest Du das über Dich und die Deinen. Für mich ist das sehr aufschlussreich - positiv". Der Empfänger der E-Mail stammte aus Ruanda. Der Personalrat hielt die E-Mail für rassistisch und beantragte daher beim Verwal­tungs­gericht Hannover den Ausschluss des Perso­na­l­rats­mit­glieds.

Ausschuss des Perso­na­l­rats­mit­glieds wegen rassistischer E-Mail

Das Verwal­tungs­gericht Hannover gab dem Antrag des Personalrats statt. Das Perso­na­l­rats­mitglied sei nach § 28 Abs. 1 des Bundes­per­so­na­l­ver­tre­tungs­ge­setzes (BPersVG) auszuschließen, da er in grober Weise gegen seine Pflichten aus § 67 Abs. 1 BPersVG verstoßen habe. Das Perso­na­l­rats­mitglied habe mit seiner E-Mail die Verpflichtung, darüber zu wachen, dass keine abstammungs- und herkunfts­be­dingte Diskriminierung durch andere erfolgt, für sich selbst nicht beachtet. Gegen die damit im Zusammenhang stehende Pflicht zur Objektivität und Neutralität habe er gravierend verletzt.

Provokation einer gravierenden Ehrverletzung

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts komme es nicht darauf an, wie der übersandte Artikel vom Perso­na­l­rats­mitglied eingeordnet wird oder wie er objektiv einzuordnen ist. Maßgeblich sei allein, dass es dem Perso­na­l­rats­mitglied habe aufdrängen müssen, durch die Weiterleitung des Artikels an ein aus Afrika stammendes Perso­na­l­rats­mitglied eine von diesem nachvollziehbar so empfundene gravierende Ehrverletzung provoziert zu haben.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

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