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- Ausländerfeindliche Äußerungen eines Auszubildenden können fristlose Kündigung rechtfertigenBundesarbeitsgericht, Urteil01.07.1999, 2 AZR 676/98
- Ausschluss eines Mitglieds aus Personalrat wegen rassistischer E-Mail an anderes PersonalratsmitgliedVerwaltungsgericht Hannover, Beschluss13.02.2020, 16 A 6157/18
Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil13.07.2016
"Negerkuss" bei Kantinenmitarbeiterin aus Kamerun bestellt - Fristlose Kündigung unverhältnismäßigKündigung ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der bei einer aus Kamerun stammenden Kantinenmitarbeiterin einen "Negerkuss" bestellt hatte, wegen fehlender vorheriger Abmahnung unverhältnismäßig ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Mitarbeiter des Reiseveranstalters Thomas Cook AG im Februar 2016 in der Kantine gegenüber einer aus Kamerun gebürtigen Kantinenmitarbeiterin einen Schokokuss als "Negerkuss" bestellt. Nach Anhörung des Betriebsrats sprach die Arbeitgeberin aufgrund des Vorfalls die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Mitarbeiters aus. Eine vorherige Abmahnung erfolgte nicht. Gegen die Kündigung erhob der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage. Er führte an, den Begriff "Negerkuss" und "Mohrenkopf" wertfrei als Produktbezeichnung bei jeder Bestellung und damit nicht nur gegenüber der aus Kamerun stammenden Kantinenmitarbeiterin zu verwenden. Eine Beleidigung sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen
Arbeitsgericht gibt Kündigungsklage statt
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Kündigungsschutzklage statt und entschied, dass der Arbeitgeber wegen des Begriffs "Negerkuss" keine Kündigung aussprechen dürfe. Jedoch stellte es klar, dass die Äußerung des Mitarbeiters als rassistisch zu werten sei und grundsätzlich eine fristlose als auch verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertige. Sie sei im vorliegenden Fall aber angesichts der fehlenden Abmahnung unverhältnismäßig gewesen.
Unverhältnismäßigkeit der Kündigung aufgrund fehlender Abmahnung
Da das Arbeitsverhältnis mehr als zehn Jahre beanstandungsfrei bestanden habe und die Pflichtverletzung als nicht schwerwiegend zu werten gewesen sei, so das Arbeitsgericht, sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche fristlose, noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2017
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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