21.11.2024
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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil13.07.2016

"Negerkuss" bei Kantinen­mitarbeiterin aus Kamerun bestellt - Fristlose Kündigung unver­hält­nismäßigKündigung ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der bei einer aus Kamerun stammenden Kantinen­mitarbeiterin einen "Negerkuss" bestellt hatte, wegen fehlender vorheriger Abmahnung unver­hält­nismäßig ist.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Mitarbeiter des Reise­ver­an­stalters Thomas Cook AG im Februar 2016 in der Kantine gegenüber einer aus Kamerun gebürtigen Kanti­nen­mi­t­a­r­beiterin einen Schokokuss als "Negerkuss" bestellt. Nach Anhörung des Betriebsrats sprach die Arbeitgeberin aufgrund des Vorfalls die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Mitarbeiters aus. Eine vorherige Abmahnung erfolgte nicht. Gegen die Kündigung erhob der Mitarbeiter Kündi­gungs­schutzklage. Er führte an, den Begriff "Negerkuss" und "Mohrenkopf" wertfrei als Produkt­be­zeichnung bei jeder Bestellung und damit nicht nur gegenüber der aus Kamerun stammenden Kanti­nen­mi­t­a­r­beiterin zu verwenden. Eine Beleidigung sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen

Arbeitsgericht gibt Kündigungsklage statt

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Kündi­gungs­schutzklage statt und entschied, dass der Arbeitgeber wegen des Begriffs "Negerkuss" keine Kündigung aussprechen dürfe. Jedoch stellte es klar, dass die Äußerung des Mitarbeiters als rassistisch zu werten sei und grundsätzlich eine fristlose als auch verhal­tens­be­dingte ordentliche Kündigung rechtfertige. Sie sei im vorliegenden Fall aber angesichts der fehlenden Abmahnung unverhältnismäßig gewesen.

Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Kündigung aufgrund fehlender Abmahnung

Da das Arbeits­ver­hältnis mehr als zehn Jahre beanstan­dungsfrei bestanden habe und die Pflicht­ver­letzung als nicht schwerwiegend zu werten gewesen sei, so das Arbeitsgericht, sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außer­or­dentliche fristlose, noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen.

Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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