Dokument-Nr. 23203
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil22.09.2016
Klagen gegen die Erhebung von Kosten für lebensmittelrechtliche Routinekontrollen haben überwiegend ErfolgGebührentarife jedoch unzulässig
Die Kosten für Routinekontrollen können zwar grundsätzlich erhoben werden, der entsprechende Gebührentarif ist allerdings unwirksam. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Grundsätzlich ist es zulässig, auch Kosten für Routinekontrollen zu erheben, weil der für die Erhebung von Kosten erforderliche Anlass in dem Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes als solchem zu sehen sei. Die Kontrollen seien daher nicht "anlasslos". Allerdings erwiesen sich die entsprechenden Gebührentarife in der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) als unwirksam.
Gebührensystem in sich nicht stimmig
In der Gebührenordnung werde differenziert zwischen einer Pauschalgebühr für Betriebe mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 125.000 € (43 €), Betrieben mit einem Jahresumsatz von mehr als 125.000 € und nicht mehr als 250.000 € (66 €) und Betrieben im Übrigen, bei denen eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolge, wobei die Gebühr jedoch mindestens 25 € beträgt. Dies habe in der Praxis in zahlreichen Fällen dazu geführt, dass Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 250.000 € niedrigere Gebühren zu entrichten hätten als kleinere Betriebe. Damit sei das System in sich nicht stimmig, was die Rechtswidrigkeit des Gebührentarifs zur Folge habe. Auch die Regelung hinsichtlich der Abgeltung von Aufwendungen von An- und Abfahrten erweise sich als rechtswidrig, da sie in sich unklar und damit nicht hinreichend bestimmt sei.
Weitere 80 Verfahren anhängig
Keinen Erfolg hatten die Klagen hingegen insofern, als mit den angefochtenen Bescheiden Auslagen geltend gemacht wurden.
Neben diesen Verfahren sind ca. 80 weitere gleich gelagerte Verfahren anhängig, die im Hinblick auf die Musterverfahren zum Ruhen gebracht wurden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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