15.11.2024
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Dokument-Nr. 24908

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Urteil27.09.2017Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht13 LC 146/16, 13 LC 210/16, 13 LC 218/16, 13 LC 219/16, 13 LC 233/16, 13 LC 234/16, 13 LC 245/16 und 13 LC 118/17
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil27.09.2017

Gebüh­re­n­er­hebung für lebens­mittel­rechtliche amtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßigHeranziehung zu Kosten mit höherrangigen unions-, bundes- und landes­recht­lichen Vorschriften vereinbar

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Erhebung von Gebühren für lebens­mittel­rechtliche amtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig ist.

Nach Nr. VI.2.4.2 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbrau­cher­schutzes und des Veterinärwesens (GOVV) vom 29. November 2014, rückwirkend geändert durch die Verordnung zur Änderung zur Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbrau­cher­schutzes und des Veterinärwesens vom 4. August 2017, werden für sogenannte lebens­mit­tel­rechtliche amtliche Regelkontrollen (planmäßige Routi­ne­kon­trollen) im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futter­mit­tel­ge­setzbuchs, die ab dem 3. Dezember 2014 in bestimmten Lebens­mit­tel­un­ter­nehmen (insbesondere Supermärkten, Gaststätten und Hotels) von den Verbrau­cher­schut­zämtern der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der Region Hannover durchgeführt werden, Verwal­tungs­ge­bühren erhoben. Die Häufigkeit dieser jedenfalls ohne konkret-aktuelle Auffälligkeiten in dem jeweiligen Lebens­mit­tel­un­ter­nehmen durchgeführten Kontrollen bestimmt sich nach einem Punktsystem. Dieses berücksichtigt insbesondere Größe, Risikopotential und bisherige lebens­mit­tel­rechtliche Beanstandungen sowie die sonstige Regelbefolgung dieser Unternehmen.

Kläger halten Gebüh­re­n­er­hebung für rechtswidrig und unwirksam

Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren hatten sich gegen die Heranziehung zu solchen Gebühren für die von ihnen betriebenen Lebens­mit­tel­un­ter­nehmen gewandt. Sie hielten die Gebüh­re­n­er­hebung für die - zuvor aus Steuermitteln finanzierten - Routi­ne­kon­trollen, die sie als "anlasslos" bezeichnen, gemessen an unions-, bundes- und landes­recht­lichen Vorschriften schon dem Grunde nach für rechtswidrig und den entsprechenden Gebüh­ren­tat­bestand deshalb für unwirksam. Darüber hinaus zogen sie die Rechtmäßigkeit der Verord­nungs­re­ge­lungen zur Gebührenhöhe und der Gebüh­ren­fest­setzung im konkreten Einzelfall in Zweifel.

Lebens­mit­tel­un­ter­nehmer dürfen zu Kosten für Durchführung planmäßiger Routi­ne­kon­trollen herangezogen werden

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat - entgegen dieser Einwände der Kläger - die Erhebung von Gebühren für lebens­mit­tel­rechtliche amtliche Regelkontrollen auf Grundlage der GOVV weitgehend für rechtmäßig erachtet. Lebens­mit­tel­un­ter­nehmer dürfen danach zu den Kosten für die Durchführung planmäßiger Routi­ne­kon­trollen im Rahmen der Lebens­mit­te­l­über­wachung herangezogen werden. Ein Lebens­mit­tel­un­ter­nehmer gibt mit dem Betrieb eines Lebens­mit­tel­un­ter­nehmens einen hinreichenden Anlass für die Durchführung planmäßiger Routi­ne­kon­trollen. Die Heranziehung zu diesen Kosten auf der Grundlage der GOVV ist auch mit höherrangigen unions-, bundes- und landes­recht­lichen Vorschriften vereinbar. Die Kosten umfassen nach dem Zeitaufwand bemessene, für kleine und mittlere Betriebe auf einen Höchstsatz begrenzte Gebühren für die Kontrolle, einen Zuschlag für An- und Abfahrten sowie Auslagen.

Regelung zur Ermittlung des jeweils erforderlichen Zeitaufwandes unwirksam

Nicht rechtmäßig und damit nicht wirksam ist lediglich eine Regelung zur Ermittlung des jeweils erforderlichen Zeitaufwandes bei An- und Abfahrten zu mehreren Kosten­schuldnern. Die in § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV insoweit vorgesehene Ermittlung "nach billigem Ermessen" ist nicht hinreichend bestimmt.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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