18.10.2024
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Dokument-Nr. 17036

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil21.10.2013

Ruhestands­beamter muss seiner Dienststelle Auskunft über historische Fundstücke erteilenVermeintliches Urheberrecht kann Auskunfts­pflicht nicht entgegen gehalten werden

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass ein in den Ruhestand getretener höherer Beamter des Landesamtes für Denkmalpflege seinem Dienstherren gegenüber zur Auskunft über den Verbleib von Fundstücken sowie Teilen von Fund- und Grabungs­dokumentationen von Ausgrabungen verpflichtet ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall wehrte sich ein 2012 in den Ruhestand getretener höherer Beamter des Landesamtes für Denkmalpflege vor Gericht gegen eine mit Zwangs­geldan­drohung versehene Aufforderung seines Dienstherrn, über den Verbleib von Fundstücken sowie Teilen von Fund- und Grabungs­do­ku­men­ta­tionen von Ausgrabungen insbesondere rund um die "Schöninger Speere" Auskunft zu erteilen.

Beamter beantwortet Fragen der Behörde zu Fundstücken und Dokumentationen nur unzureichend

Der Archäo­lo­gie­o­berrat i.R. war an diesen Ausgrabungen bis 2009 maßgeblich beteiligt, dann aber von seiner Dienststelle davon abgezogen worden. Einige Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst bemerkte die Behörde, dass Fundstücke und Teile der Grabungs- und Funddo­ku­men­ta­tionen fehlten, und fragte bei ihrem ehemaligen Mitarbeiter nach. Der jedoch beantwortete diese Fragen aus Sicht der Behörde nur unzureichend. Das bewog diese im Juli dieses Jahres zum formellen Auskunfts­ver­langen, in dem auf mehreren Seiten detailliert aufgelistet ist, was die Landes­denk­ma­l­pfleger alles vermissen und zu großen Teilen wohl in den Händen ihres ehemaligen Mitarbeiters vermuten.

Beamter hält Unterlagen bei ihm zu Hause für sicherer aufgehoben

Mit seinem gegen die sofortige Vollziehung des Auskunfts­ver­langens gerichteten Eilantrag hat der frühere Denkmalpfleger gar nicht rundweg abgestritten, über den Verbleib der vermissten Fundstücke und Dokumen­ta­ti­o­ns­be­standteile Bescheid zu wissen bzw. einiges davon mit zu sich nach Hause genommen zu haben. Er hat vielmehr im Kern geltend gemacht, er bereite derzeit wissen­schaftliche Veröf­fent­li­chungen vor, für die er Zugriff auf die fraglichen Gegenstände benötige. In der Vergangenheit seien von ihm begonnene wissen­schaftliche Arbeiten zu den Ausgrabungen unter Verletzung seines Urheberrechts von Dritten weitergeführt und veröffentlicht worden. Bei ihm seien die Sachen zudem sicherer aufgehoben als in der Behörde.

Antragssteller ist aufgrund beamten­recht­licher Treuepflicht zur Auskunft­s­er­teilung verpflichtet

Mit dieser Argumentation hatte er vor dem Verwal­tungs­gericht Hannover jedoch keinen Erfolg. Der Antragssteller sei auf Grund seiner beamten­recht­lichen Treuepflicht, die auch im Ruhestand fortwirke, zur Auskunft­s­er­teilung verpflichtet. Nach § 37 Abs. 6 Beamten­sta­tus­gesetz habe er auf Verlangen seines Dienstherrn Unterlagen über dienstliche Vorgänge herauszugeben. Dieser Pflicht vorgeschaltet sei notwen­di­gerweise die Auskunftspflicht. Dem könne der Antragsteller ein vermeintliches Urheberrecht nicht entgegen halten. Soweit urgeschichtliche Grabungs­fund­stücke selbst betroffen seien, seien diese schon nicht sein "Werk". Soweit er im Rahmen seiner Tätigkeit bei den Ausgrabungen Aufzeichnungen, Fotodo­ku­men­ta­tionen u.ä. selbst verfasst bzw. angefertigt habe, sei dies im Rahmen der Erfüllung seiner Dienstpflichten geschehen, weshalb er, weil nichts dazu ausdrücklich geregelt worden sei, sich seinem Dienstherrn gegenüber nicht auf Urheberrechte berufen könne. Außerdem berühre das streitige Auskunfts­ver­langen ein etwaiges Urheberrecht auch gar nicht. Zu Recht habe das Landesamt die vom Antragsteller bisher gegebenen Antworten in Großteilen auch als unzureichend eingestuft. Wirklich konkret beantwortet habe er die meisten Fragen nämlich nicht, sondern vor allem auf die von ihm geplanten Veröf­fent­li­chungen hingewiesen. Die Beantwortung der Frage, wo die betroffenen Fundstücke und Dokumen­ta­ti­o­ns­be­standteile sicher aufgehoben seien, habe er seinem Dienstherrn zu überlassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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