Dokument-Nr. 17036
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil21.10.2013
Ruhestandsbeamter muss seiner Dienststelle Auskunft über historische Fundstücke erteilenVermeintliches Urheberrecht kann Auskunftspflicht nicht entgegen gehalten werden
Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass ein in den Ruhestand getretener höherer Beamter des Landesamtes für Denkmalpflege seinem Dienstherren gegenüber zur Auskunft über den Verbleib von Fundstücken sowie Teilen von Fund- und Grabungsdokumentationen von Ausgrabungen verpflichtet ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall wehrte sich ein 2012 in den Ruhestand getretener höherer Beamter des Landesamtes für Denkmalpflege vor Gericht gegen eine mit Zwangsgeldandrohung versehene Aufforderung seines Dienstherrn, über den Verbleib von Fundstücken sowie Teilen von Fund- und Grabungsdokumentationen von Ausgrabungen insbesondere rund um die "Schöninger Speere" Auskunft zu erteilen.
Beamter beantwortet Fragen der Behörde zu Fundstücken und Dokumentationen nur unzureichend
Der Archäologieoberrat i.R. war an diesen Ausgrabungen bis 2009 maßgeblich beteiligt, dann aber von seiner Dienststelle davon abgezogen worden. Einige Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst bemerkte die Behörde, dass Fundstücke und Teile der Grabungs- und Funddokumentationen fehlten, und fragte bei ihrem ehemaligen Mitarbeiter nach. Der jedoch beantwortete diese Fragen aus Sicht der Behörde nur unzureichend. Das bewog diese im Juli dieses Jahres zum formellen Auskunftsverlangen, in dem auf mehreren Seiten detailliert aufgelistet ist, was die Landesdenkmalpfleger alles vermissen und zu großen Teilen wohl in den Händen ihres ehemaligen Mitarbeiters vermuten.
Beamter hält Unterlagen bei ihm zu Hause für sicherer aufgehoben
Mit seinem gegen die sofortige Vollziehung des Auskunftsverlangens gerichteten Eilantrag hat der frühere Denkmalpfleger gar nicht rundweg abgestritten, über den Verbleib der vermissten Fundstücke und Dokumentationsbestandteile Bescheid zu wissen bzw. einiges davon mit zu sich nach Hause genommen zu haben. Er hat vielmehr im Kern geltend gemacht, er bereite derzeit wissenschaftliche Veröffentlichungen vor, für die er Zugriff auf die fraglichen Gegenstände benötige. In der Vergangenheit seien von ihm begonnene wissenschaftliche Arbeiten zu den Ausgrabungen unter Verletzung seines Urheberrechts von Dritten weitergeführt und veröffentlicht worden. Bei ihm seien die Sachen zudem sicherer aufgehoben als in der Behörde.
Antragssteller ist aufgrund beamtenrechtlicher Treuepflicht zur Auskunftserteilung verpflichtet
Mit dieser Argumentation hatte er vor dem Verwaltungsgericht Hannover jedoch keinen Erfolg. Der Antragssteller sei auf Grund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht, die auch im Ruhestand fortwirke, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Nach § 37 Abs. 6 Beamtenstatusgesetz habe er auf Verlangen seines Dienstherrn Unterlagen über dienstliche Vorgänge herauszugeben. Dieser Pflicht vorgeschaltet sei notwendigerweise die Auskunftspflicht. Dem könne der Antragsteller ein vermeintliches Urheberrecht nicht entgegen halten. Soweit urgeschichtliche Grabungsfundstücke selbst betroffen seien, seien diese schon nicht sein "Werk". Soweit er im Rahmen seiner Tätigkeit bei den Ausgrabungen Aufzeichnungen, Fotodokumentationen u.ä. selbst verfasst bzw. angefertigt habe, sei dies im Rahmen der Erfüllung seiner Dienstpflichten geschehen, weshalb er, weil nichts dazu ausdrücklich geregelt worden sei, sich seinem Dienstherrn gegenüber nicht auf Urheberrechte berufen könne. Außerdem berühre das streitige Auskunftsverlangen ein etwaiges Urheberrecht auch gar nicht. Zu Recht habe das Landesamt die vom Antragsteller bisher gegebenen Antworten in Großteilen auch als unzureichend eingestuft. Wirklich konkret beantwortet habe er die meisten Fragen nämlich nicht, sondern vor allem auf die von ihm geplanten Veröffentlichungen hingewiesen. Die Beantwortung der Frage, wo die betroffenen Fundstücke und Dokumentationsbestandteile sicher aufgehoben seien, habe er seinem Dienstherrn zu überlassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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