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Dokument-Nr. 18398

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Urteil26.06.2014BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 23.13
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil08.02.2013, 7 K 376.10
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil26.06.2014

Kein Konkur­renz­verbot für Ruhestands­beamteUnter­sagungs­verfügung zum Schutz des ehemaligen Dienstherren vor Konkurrenz durch Ruhestands­beamte nicht gerechtfertigt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Beamte im Ruhestand eine Erwer­b­s­tä­tigkeit auch dann ausüben dürfen, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherrn treten. in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger war seit 1984 im Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit Professor für Medizin für das Fach Pathologie und Chefarzt an einem Univer­si­täts­klinikum. Nachdem er den Ruf einer anderen Universität erhalten hatte, wurde ihm 1991 in einer Bleibe­ver­ein­barung zugesagt, er dürfe pathologische Diagno­s­ti­k­leis­tungen (Untersuchung von Gewebeproben) für externe Auftraggeber mit den personellen und sachlichen Mitteln der Universität gegen Erstattung der Kosten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen. In der Folgezeit scheiterten Versuche, die dem Kläger hierfür erteilte Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung zu widerrufen.

Beklagte hält Fortsetzen der Tätigkeit des Klägers nach Eintritt in den Ruhestand für unzulässige Konkurrenz

Nach Eintritt in den Ruhestand im Oktober 2010 führte der Kläger die bisherige Nebentätigkeit in einem eigenen Institut fort. Die Beklagte untersagte ihm dessen Betrieb mit sofortiger Wirkung im Hinblick darauf, dass sie selbst pathologische Diagno­s­ti­k­leis­tungen anbiete. Sie vertritt die Auffassung, die Tätigkeit des Klägers beeinträchtige dienstliche Interessen, weil ihr der Kläger Konkurrenz mache.

Untersagung von Erwer­b­s­tä­tig­keiten von Ruhestands­beamten nur bei Beein­träch­ti­gungen dienstlicher Interessen zulässig

Auf die Klage hat das Verwal­tungs­gericht die Unter­sa­gungs­ver­fügung aufgehoben und die Sprungrevision gegen das Urteil zugelassen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Revision unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zurückgewiesen. Die Untersagung von Erwer­b­s­tä­tig­keiten von Ruhestands­beamten sei nur zulässig, wenn eine Beein­träch­tigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei. Bei der Auslegung dieses gesetzlichen Begriffs sei zu berücksichtigen, dass Ruhestands­beamte im Gegensatz zu aktiven Beamten kein Hauptamt mehr innehätten, auf dessen Erfordernisse sie noch Rücksicht nehmen müssten. Daher könne eine Beein­träch­tigung dienstlicher Interessen nur angenommen werden, wenn die Erwer­b­s­tä­tigkeit des Ruhestands­beamten nachteilige Rückschlüsse auf seine frühere Amtsführung nahe lege. Insbesondere dürften Ruhestands­beamte nicht für Personen oder Unternehmen tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie in den letzten (hier: fünf) Jahren ihres aktiven Dienstes maßgeblich befasst gewesen seien. Da die Erwer­b­s­tä­tigkeit auch von Ruhestands­beamten Grund­rechts­schutz genieße, könne deren Untersagung nicht durch das Interesse des Dienstherrn gerechtfertigt werden, vor der Konkurrenz durch Ruhestands­beamte verschont zu bleiben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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