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Dokument-Nr. 30857

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss15.09.2021

Eilantrag gegen Baugenehmigung für Antennenträger mit Schalt­ein­richtung erfolglosAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgewiesen

Das VG Hannover hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die von dem Landkreis Nienburg/Weser erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Antennenträgers mit Schalt­ein­richtung abgelehnt.

Hierum nachgesucht hatten die Eigentümer eines benachbarten Grundstücks. Sie vertraten die Auffassung, dass sie in ihren Rechten verletzt seien, weil der Antragsgegner vor Erteilung der Baugenehmigung eine immis­si­ons­schutz­rechtliche Prüfung nicht vorgenommen und diesbezüglich lediglich auf das Verfahren zur Erteilung einer Standortbescheinigung hingewiesen habe.

VG: Rechte der Antragsteller hinreichend geschützt

Das Gericht hielt den Antrag für unbegründet. Die streit­ge­gen­ständliche Baugenehmigung verhalte sich - zu Recht - nicht zu der Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz, weil die diesbezügliche Sachent­schei­dungs­kom­petenz des Antragsgegners durch eine diesbezüglich bestehende speziellere Kompetenz der Bundes­netz­agentur bei der Erteilung der Stand­ort­be­schei­nigung verdrängt werde. Die Rechte der Antragsteller seien hinreichend geschützt durch die Möglichkeit, diese in einem Verfahren gegen die Stand­ort­be­schei­nigung geltend zu machen.

Baugenehmigung auf Errichtung der Mobilfunkanlage beschränkt

Die Baugenehmigung stelle gerade keine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenk­lich­keits­be­schei­nigung dar, weil sie auf das separate Geneh­mi­gungs­ver­fahren hinweise. Aufgrund dieser "Konkurrenz der Geneh­mi­gungs­ver­fahren" beschränke sich die Baugenehmigung zulässigerweise auf die Errichtung der Mobilfunkanlage, während deren Nutzung Gegenstand des Verfahrens zur Erteilung der Stand­ort­be­schei­nigung sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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