Amtsgericht München Urteil12.08.2025
Keine Haftung des Patienten für beschädigte Kopfstütze eines ZahnarztstuhlsPatient haftet nicht für eine Beschädigung des Zahnarztstuhls
Das Amtsgericht München hat die Klage eines Zahnarztes auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 1.706,82 € abgewiesen und ein Verschulden des Patienten an der Beschädigung der Kopfstütze verneint.
Ein Münchner suchte im Jahr 2024 eine Münchner Zahnarztpraxis auf und nahm im Behandlungszimmer auf dem Behandlungsstuhl Platz. Als sich der Patient auf dem Stuhl bewegte, war ein Knacken im Stuhl zu hören. Nach Auffassung des Zahnarztes habe der Patient durch seine Größe und sein ungeschicktes Bewegen fahrlässig die Kopfstütze des Zahnarztstuhls beschädigt. Der Zahnarzt forderte seinen Patienten auf, den Schaden in Höhe der Reparaturkosten von 1.706,82 € zu ersetzen.
Streit über haftungsbegründendes Verhalten
Sowohl der Patient als auch dessen Haftpflichtversicherung verweigerten jedoch eine Zahlung, weshalb der Zahnarzt seinen Patienten vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.706,82 € verklagte.
Keine Pflichtverletzung durch normale Patientenbewegung
Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 12.08.2025 ab und führte wie folgt aus:
„Ob der Beklagte das Eigentum am Stuhl durch seine Bewegung verletzt hat, oder ob die Beschädigung des Stuhls auf das Alter des Stuhls und Verschleiß zurückzuführen ist kann indes offenbleiben, wenn schon kein Verschulden des Beklagten vorliegt. Ein Verschulden des Beklagten ist zu verneinen. […] Nach Aussage der Zeugin […] hat sich der Beklagte auf dem Stuhl so positioniert, das heißt sich bewegt, um es sich bequem zu machen, wie es bei allen Patienten üblich sei. Die Bewegung des Beklagten ist dabei auch nicht ungewöhnlich oder besonders ruckartig gewesen. […] Auch der persönlich angehörte Kläger konnte nicht angeben, worin denn das vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten des Beklagten liegen solle. Der Beklagte habe sich gestreckt, als der Stuhl sich noch in der -Position befunden habe. Auch der Beklagte gab an, dass er sich lediglich in der Art, wie er es gewöhnlich mache, versucht habe, es sich auf dem Behandlungsstuhl bequem zu machen. […]
Keine Überschreitung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
Laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugin entstehen derartige Schäden normalerweise nie beim „Positionieren“, weder beim Beklagten noch bei anderen Patienten egal welcher Körpergröße. Der Beklagte durfte - auch bei einer Körpergröße von [etwa zwei Metern] - davon ausgehen, dass der vom Kläger ihm zur Behandlung angebotene Stuhl für ihn geeignet ist und auch den üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushält. Aus welchem Grund der Beklagte hätte wissen sollen, dass er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine solche erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.“
Das Urteil ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2025
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/mw)