21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss13.05.2013

Grundstücks­eigentümerin muss Verlegung einer Abwasser­transport­leitung auf ihrem Grundstück duldenWahl der Art der Abwas­ser­be­sei­tigung liegt grundsätzlich im Gestal­tungs­er­messen des Abwasser­beseitigungs­pflichtigen

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass eine Grundstücks­eigentümerin dazu verpflichtet ist, die Verlegung einer Abwasser­transport­leitung auf ihrem Grundstück zu dulden, wenn sich andere Leitungs­va­rianten als nicht praktikabel erweisen und darüber hinaus einen erheblichen Mehraufwand verursachen würden.

Im zugrunde liegenden Streitfall plante der zuständige Wasserverband plant Bau einer Abwas­ser­trans­port­leitung von Brevörde nach Holzminden. Für den Verlauf der Leitung nach Querung der Weser in Höhe des Ortskerns von Brevörde hat der Verband drei Varianten geprüft und sich dann für die Variante entschieden, die über das Grundstück der Antragstellerin verläuft, die damit nicht einverstanden ist. Daraufhin ordnete der Landkreis Holzminden die Duldung der Verlegung der Abwas­ser­trans­port­leitung an, weil es sich bei dieser Variante um die zweckmäßigste handele.

Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin hält Verlegung der Abwas­ser­tras­port­leitung für nicht erforderlich

Dagegen wendet sich die Antragstellerin, Eigentümerin eines landwirt­schaftlich genutzten Grundstücks, das im Überschwem­mungs­gebiet der Weser liegt, im Wesentlichen mit der Begründung, die Leitung sei nicht erforderlich, weil die Kläranlage in Brevörde nicht ausgelastet sei. Die Leitung werde letztlich nur deswegen gebaut, weil ein in der Ortschaft Glesse ansässiger Frisch­kä­se­her­steller Engpässe befürchte. Dieser könne aber verpflichtet werden, für eine Vorklärung seines Abwassers zu sorgen. Außerdem könne die Leitung auch entsprechend der anderen Varianten verlegt werden. Dadurch entstünden zwar Mehrkosten, die aber im Vergleich zu der Beein­träch­tigung ihres Grundstücks nicht erheblich seien.

Geplante Abwasserleitung ist gemessen an wasser­wirt­schaft­lichen Zwecken vernünftig und sinnvoll

Dieser Auffassung schloss sich das Verwal­tungs­gericht Hannover jedoch nicht an. Die geplante Abwasserleitung sei zur Abwasserbeseitigung erforderlich, da sie sich gemessen an wasser­wirt­schaft­lichen Zwecken als vernünftig und sinnvoll darstelle. Die Abwas­ser­trans­port­leitung solle nicht nur die Abwässer des ortsansässigen Frisch­kä­se­her­stellers entsorgen, sondern langfristig auch die Wirtschaft­lichkeit und Flexibilität des Abwas­ser­be­sei­ti­gungs­systems verbessern. Dies sei nicht zu beanstanden, da es grundsätzlich im Gestal­tungs­er­messen des Abwas­ser­be­sei­ti­gungs­pflichtigen liege, für welche Art der Abwas­ser­be­sei­tigung und für welches technische System er sich entscheide. Das Vorhaben lasse sich auch nicht in anderer Weise ebenso zweckmäßig durchführen. Die ursprünglich in die Planungen einbezogenen Leitungs­va­rianten würden wegen des forts­chrei­tenden Kiesabbaus ihren Zweck nicht für die erwartete Nutzungsdauer der Trans­port­leitung erfüllen und darüber hinaus einen erheblichen Mehraufwand verursachen. Außerdem habe die Antragstellerin keine Nachteile dargelegt, die über die Erdarbeiten auf ihrem Grundstück, das nur als Weideland genutzt werden könne, hinausgingen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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