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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil20.10.2011

Anschlusszwang für Wohngrundstück an AbwasserkanalEigentümerin muss Anschluss an das öffentliche Kanali­sa­ti­o­ns­system hinnehmen

Die Eigentümerin eines am Ortsrand von Masburg gelegenen Wohnhauses muss ihr Grundstück an den Abwasserkanal der Verbands­ge­meinde Kaisersesch anschließen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit hat die Verbands­ge­meinde entschieden, dass das Wohnhaus der Klägerin, dessen Abwasser bislang noch in einer Grube gesammelt und sodann vom Grundstück abgefahren wird, an das öffentliche Kanalisationssystem anzuschließen sei. Die hierzu erforderliche Pumpanlage und eine Druckleitung seien von der Klägerin auf ihrem Grundstück herzustellen.

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Eigentümerin erhebt Klage

Hiergegen hatte die Klägerin nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage erhoben, mit der sie unter anderem geltend machte, die Abwassersatzung sei bereits aus formalen Gründen unwirksam. Überdies bedürfe es einer Hebeanlage für den geforderten Anschluss technisch nicht. Zudem sei deren Errichtung mit einem unzumutbaren Kostenaufwand verbunden.

VerwG: Entwäs­se­rungs­satzung formell nicht zu beanstanden

Die Klage blieb erfolglos. Die Allgemeine Entwäs­se­rungs­satzung der Beklagten sei, so die Richter, formell nicht zu beanstanden. Insbesondere sei das dem Gericht vorgelegte Original vom Bürgermeister der Beklagten am 21. Dezember 2006 ordnungsgemäß unter Verwendung des Dienstsiegels ausgefertigt worden. Auch finde die der Klägerin auferlegte Verpflichtung in der Entwäs­se­rungs­satzung eine ausreichende Rechtsgrundlage. Entscheide sich der Träger der Abwas­se­r­ent­sorgung für den Anschluss eines Grundstücks über eine Druckleitung, sei es Sache des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers, seine Grund­s­tück­s­ent­wäs­se­rungs­anlage dem Stand der Technik entsprechend an diese Druckleitung anzuschließen. Eine dazu notwendige Pumpanlage sei Bestandteil der Grund­s­tück­s­ent­wäs­se­rungs­anlage, für deren Herstellung und Unterhaltung der Grund­s­tücks­ei­gentümer verantwortlich sei. Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall, wie auch durch ein vom Gericht eingeholtes Sachver­stän­di­gen­gut­achten bestätigt werde. Danach liege das Grundstück der Klägerin rund 7 m tiefer als das maßgebliche Schachtbauwerk der Masburger Kanalisation. Ferner sei ein Anschluss nach dem Gutachten auch technisch möglich.

Herstel­lungs­kosten von rund 11.500,- € nicht unver­hält­nismäßig

Schließlich werde die Klägerin durch die vom Sachver­ständigen mit rund 11.500,-- € bezifferten Herstel­lungs­kosten für den verlangten Anschluss auch nicht unver­hält­nismäßig belastet; die Aufwendung eines solchen Betrages für den Anschluss an die Abwas­se­r­ein­rich­tungen sei dem Grund­s­tücks­ei­gentümer zumutbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online

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