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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss06.07.2022

Keine Versammlung zum Thema "Verkehrswende" auf der Autobahn - Ausgleich verschiedener verfassungs­rechtlich geschützter RechteFahrrad-Demonstration darf nicht auf der A 7 stattfinden - Alternativroute voraussichtlich rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass die für den 10. Juli 2022 unter dem Thema "Verkehrswende, autofreie Innenstadt, kein dritter Autobahn­an­schluss, Radverkehr stärken" geplante Fahrrad-Demonstration nicht auf der Bundesautobahn 7 (A 7) durchgeführt werden darf.

Die Antragsteller zeigten bei der Stadt Hildesheim eine Versammlung an, in deren Rahmen 400 - 600 erwartete Teilnehmer mit dem Fahrrad von Hildesheim nach Hannover fahren wollen. Die angezeigte Route soll hierbei streckenweise über die A 7 führen. Die Stadt Hildesheim untersagte dies und legte eine Ausweichroute fest, welche über die Berliner Straße in Hildesheim und die B6 bis nach Hannover führen soll.

VG verweist auf erhöhte Unfallgefahren durch Staubildung

Den gegen diese Entscheidung beim Verwal­tungs­gericht gestellten Eilantrag hat das VG nunmehr abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin verfügte streit­ge­gen­ständliche Routenänderung auf § 8 Abs. 1 des Nieder­säch­sischen Versamm­lungs­ge­setzes (NVersG) gestützt werden könne und sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde. Die von dem Antragsteller auf der A 7 beabsichtigte Fahrrad­de­mon­s­tration verursache aufgrund der zu prognos­ti­zie­renden Staubildung im gesamten Stadtgebiet, der damit verbundenen Unfallgefahr und der zu befürchtenden unzulänglichen Erreichbarkeit von Unfallstellen durch Rettungs­fahrzeuge eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Gefahr einer Staubildung sei aktuell aufgrund der Sommerferien in vielen Bundesländern erheblich erhöht.

Die Versammlungsfreiheit gewähre dem Veranstalter zwar grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Auch seien Bundes­au­to­bahnen nicht aufgrund ihres Widmungszwecks von vornherein demon­s­tra­ti­o­nsfrei und stünden daher für Demonstrationen grundsätzlich zur Verfügung. Es sei aber stets eine Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, bei der ggf. kollidierende Rechtsgüter so in Ausgleich zu bringen seien, dass die jeweiligen Grund­rechts­po­si­tionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden.

Keine unver­hält­nis­mäßige Beein­träch­tigung der Versamm­lungs­freiheit

Vorliegend sei die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Versamm­lungs­freiheit der Antragsteller durch das Verbot, die A 7 zu befahren, nicht unver­hält­nismäßig beeinträchtigt werde und dass durch die von der Antragsgegnerin vorgegebene Alternativroute ein nicht zu beanstandender Ausgleich zwischen dem Interesse der Antragsteller an der Durchführung ihrer verfas­sungs­rechtlich geschützten Versammlung und den öffentlichen Interessen an einer Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit hergestellt werde.

Thema der Fahrrad-Demo kann auch auf Alternativroute öffent­lich­keits­wirksam verfolgt werden

Das VG teilte die Einschätzung der Antragsgegnerin auch dahingehend, dass das von den Antragstellern verfolgte Anliegen - auf eine für erforderlich gehaltene Verkehrs- und Mobilitätswende im Sinne des Klimaschutzes aufmerksam zu machen - in ähnlich öffent­lich­keits­wirksamer Weise auch auf der ihr zugewiesenen Alternativroute verfolgt werden könne, welche einen autobahn­ähn­lichen Charakter aufweise. Gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts können die Antragsteller Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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