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Verwaltungsgericht Hannover Urteil18.11.2020
Klägerin muss die Kosten für einen Feuerwehreinsatz überwiegend bezahlenBrand wurde durch grob fahrlässiges Handeln verursacht
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage einer Mutter gegen einen Kostenbescheid der Stadt Elze mit der Begründung abgewiesen, dass das Kind das Feuer fahrlässig verursacht habe und der Gebührenbescheid somit rechtmäßig sei.
Die Kosten in Höhe von etwa 38.000 Euro waren entstanden, weil zwei Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren im Juni 2019 auf einem brachliegenden Industriegelände in Elze ein Großfeuer verursacht hatten, bei dem eine Lagerhalle vollständig abgebrannt ist. Die Freiwillige Feuerwehr Elze war mit allen verfügbaren Einheiten mit mehr als 100 Personen über mehrere Stunden mit den Löscharbeiten beschäftigt und wurde dabei von der Ortswehr der Nachbargemeinde Alfeld unterstützt. Die Stadt Elze hat gegen die Eltern der Kinder Gebühren in Höhe von ca. 38.000 Euro für den Feuerwehreinsatz festgesetzt. Die Mutter des dreizehnjährigen Kindes hatte gegen diesen Bescheid Klage eingereicht und geltend gemacht, dass sie selbst ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt habe. Auch der Brand sei - jedenfalls durch ihren Sohn - nicht fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden. Ihr Kind habe zwar zuhause ein Feuerzeug entwendet und mit auf das Industriegelände gebracht, das Feuer sei aber durch das andere Kind angezündet worden.
Gebühren für Feuerwehreinsatz bei grob fahrlässigem Handeln
Das VG ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Der Bescheid sei, soweit er einen Betrag in Höhe von 36.284,00 EUR betreffe, rechtmäßig. Die Beklagte habe in dieser Höhe die Kosten für den Feuerwehreinsatz nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a), Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) i. V. m. § 6 Abs. 2 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten zu Recht gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Hiernach könnten die Kommunen durch Satzung Gebühren für grundsätzlich nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG gebührenfreie Brandeinsätze erheben, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden seien.
Eltern haften für ihre Kinder
Der Brand sei durch grob fahrlässiges Handeln des Sohnes der Klägerin sowie dessen Freundes verursacht worden. Nach den Aussagen der Kinder bei der Polizei sei das Feuer dadurch entstanden, dass der elfjährige Freund des Sohnes der Klägerin eine Dämmmatte angezündet habe. Nachdem zunächst ein kleines Feuer entstanden sei, welches dieser sofort wieder ausgepustet habe, habe der Sohn der Klägerin ihn als Feigling bezeichnet und ihn damit angestachelt, die Dämmmatte ein zweites Mal anzuzünden, was sodann zu dem Großbrand geführt habe. Nach Ansicht der Kammer begründete dieses Verhalten ein grob fahrlässiges Handeln, denn die Kenntnis, dass Feuer außerhalb geschlossener Feuerstätten außer Kontrolle geraten könne, sei auch unter Berücksichtigung des Alters der Kinder bereits zu erwarten gewesen. Die Klägerin könne als Mutter des Verursachers als Gebührenschuldnerin nach § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG i. V. m. § 6 Abs. 2 NPOG herangezogen werden. Diese Vorschriften sähen vor, dass für Personen, die noch nicht 14 Jahre alt seien, die ordnungsrechtlichen Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden könne, die zur Aufsicht über sie verpflichtet sei und zwar unabhängig davon, ob diese ihre Aufsichtspflicht verletzt habe.
Keine Gebühren für Nachbarschaftshilfe in diesem Fall
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Das VG stellte sodann fest, dass die Heranziehung der Klägerin allerdings insoweit rechtswidrig gewesen sei, als die Beklagte auch Einsatzkräfte und Fahrzeuge der Stadt Alfeld im Umfang von 1.947 Euro in Ansatz gebracht habe. Die Heranziehung zu den Kosten der Nachbarschaftshilfe anderer Gemeinden sei zwar grundsätzlich möglich, setze aber voraus, dass die Stadt Alfeld Gebühren auf grob fahrlässig verursachte Brände erheben könnte. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Satzung der Stadt Alfeld - anders als die der Stadt Elze - keine entsprechende Regelung habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/aw)
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