18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 30421

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil16.06.2021

Daten­spei­cherung und Inanspruchnahme einer Vertrau­ens­person durch den Nieder­säch­sischen Verfas­sungs­schutz war rechtmäßigVerfassungs­schutz­rechtliche Maßnahmen gegen Mitglieder der "Basis­de­mo­kra­tischen Linken" gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Hannovers zwei Klagen mit verfassungs­schutz­rechtlichem Bezug abgewiesen.

Die Klägerin wird von dem Beklagten dem links­ex­tre­mis­tischen Spektrum in Niedersachsen zugerechnet. Der Beklagte hat vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit perso­nen­be­zogene Daten der Klägerin erhoben und gespeichert. In dem Verfahren begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sowohl die Erhebung als auch die Speicherung ihrer Daten durch den Beklagten rechtswidrig gewesen ist. Im Laufe dieses Verfahrens wurde bekannt, dass der Beklagte zur Beobachtung der Göttinger Gruppierung "Basis­de­mo­kra­tische Linke" eine Vertrau­ens­person in Anspruch genommen hatte. Die Klägerin hat daraufhin eine zweite Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Hannover erhoben: In dem Verfahren begehrte sie im Wesentlichen die Feststellung, dass die Inanspruchnahme einer Vertrau­ens­person rechtswidrig gewesen ist.

VG: Bekenntnis der Mitglied bei der "Basis­de­mo­kra­tischen Linken" rechtfertigt verfas­sungs­schutz­rechtliche Maßnahmen

Das VG hat die Rechts­wid­rigkeit der verfas­sungs­schutz­recht­lichen Maßnahmen nicht feststellen können. Die Klägerin habe eingeräumt, Mitglied bei der "Basis­de­mo­kra­tischen Linken" gewesen zu sein. Diese sei ein zulässiges Beobach­tungs­objekt nach dem Nieder­säch­sischen Verfas­sungs­schutz­gesetz. Es lägen hinreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Göttinger Gruppe "Basis­de­mo­kra­tische Linke" eine Untergruppe der antiim­pe­ri­a­listisch ausgerichteten "Inter­ven­ti­o­nis­tischen Linken" sei. Dies sei unter anderem daran erkennbar, dass sich die Basis­de­mo­kra­tische Linke auf ihrer Homepage öffentlich zur "Inter­ven­ti­o­nis­tischen Linken" bekannt habe. Letztere Gruppierung sei nach den vorliegenden Erkenntnissen den autonomen und sonstigen gewaltbereiten Links­ex­tre­misten zuzuordnen. Der Beklagte habe deswegen zur Beobachtung der "Basis­de­mo­kra­tischen Linken" nachrich­ten­dienstliche Mittel einsetzen dürfen. Zu diesen Mitteln gehöre sowohl die Erhebung und Speicherung von Daten zu Personen, die so wie die Klägerin für das Beobach­tungs­objekt tätig gewesen sind, als auch die Inanspruchnahme einer Vertrau­ens­person.

Auch Inanspruchnahme einer Vertrau­ens­person nicht zu beanstanden

Für die Inanspruchnahme einer Vertrau­ens­person sehe das Gesetz zwar weitere strenge Voraussetzungen vor - diese hätten aber ebenfalls vorgelegen. Insbesondere sei das erforderliche Verfahren zur Bestimmung der Gruppierung zum Beobach­tungs­objekt von erheblicher Bedeutung eingehalten worden. Aufgrund der in der Vergangenheit dokumentierten gewalttätigen Ereignisse unter Beteiligung nieder­säch­sischer Autonomer sei auch materiell-rechtlich die Bestimmung zum Beobach­tungs­objekt von erheblicher Bedeutung nicht zu beanstanden gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/aw)

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