21.11.2024
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Dokument-Nr. 32678

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil20.02.2023

Klage der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover gegen daten­schutzr­echtliche Verwarnung erfolgreichVG hebt Verfügung der Landes­be­auf­tragten für Datenschutz auf

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat der Klage der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover gegen eine daten­schutzr­echtliche Verwarnung der Landes­be­auf­tragten für Datenschutz (LfD) stattgegeben.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein in der Vergangenheit vor dem Verwal­tungs­gericht Hannover gegen die Universität geführtes Konkur­ren­ten­streit­ver­fahren, bei dem der damalige Antragsteller gerügt hatte, dass er im Rahmen eines Stellen­be­set­zungs­ver­fahrens nicht ausgewählt worden war. Das Verwal­tungs­gericht hatte von der Universität ihren Auswahlvorgang angefordert und sodann antragsgemäß dem Prozess­be­voll­mäch­tigten des Antragstellers zur Akteneinsicht übersandt. Auf diesem Wege hatte der Antragsteller Kenntnis von den Bewer­bungs­un­terlagen seiner Mitkonkurrenten erlangt und diese hierüber informiert.

LfD sieht Daten­schutz­verstoß der Universität

Eine seiner Mitbe­wer­be­rinnen beschwerte sich deswegen bei der LfD, die dies zum Anlass nahm, ein daten­schutz­recht­liches Kontroll­ver­fahren gegen die Universität einzuleiten. Ergebnis dieses Verfahrens ist die streit­ge­gen­ständliche Verwarnung gewesen, welche die Beklagte damit begründete, dass die Universität sich nicht daten­schutz­recht­konform verhalten habe. Vor Übersendung ihres Auswahlvorgangs an das Gericht habe dieser dahingehend überprüft werden müssen, ob wirklich alle in ihm enthaltenen Unterlagen entschei­dungs­er­heblich gewesen seien. Akten­be­standteile, welche die Konkurrenten betreffen, hätten entfernt, geschwärzt oder aber zumindest pseudonymisiert werden müssen.

VG: Universität zur Herausgabe ungeschwärzten Vorgangs verpflichtet gewesen

Dieser Argumentation ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt. Die Voraussetzungen einer daten­schutz­recht­lichen Verwarnung gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben nach Ansicht der Kammer nicht vorgelegen, weil die Klägerin durch die Übersendung ihres Vorgangs zum Auswahl­ver­fahren gegen keine daten­schutz­recht­lichen Bestimmungen verstoßen habe. Vielmehr sei sie zur Übersendung ihres gesamten ungeschwärzten Vorgangs gemäß § 99 Abs. 1 Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO) verpflichtet gewesen, nachdem das Gericht sie hierzu aufgefordert hatte. Gegenstand der Vorlage- und Auskunfts­pflicht im Sinne dieser Vorschrift seien alle Unterlagen, deren Inhalt für die gerichtliche Entscheidung relevant seien; sie seien grundsätzlich jeweils im Original zu übermitteln. Eine Ausnahme hiervon sei lediglich möglich, wenn die offenzulegenden Informationen ihrem Wesen nach geheim­hal­tungs­be­dürftig seien.

Sichtung des gesamten Auswahlvorgangs erforderlich

Die Relevanz des gesamten Vorgangs sei vorliegend gegeben, weil der anzulegende Bewer­tungs­maßstab des Verwal­tungs­ge­richts in einem Konkur­ren­ten­streit­ver­fahren insofern nicht alleine sei, ob der Kläger im Konkur­ren­ten­streit­ver­fahren gegenüber der ausgewählten Person vorzuziehen gewesen wäre, sondern auch die Ordnungs­mä­ßigkeit des Auswahl­ver­fahrens insgesamt zu prüfen sei. Hierfür sei ein Sichtung des Auswahlvorgangs, der hier alle sonstigen Bewerberinnen und Bewerber samt ihrer Bewer­bungs­un­terlagen umfasste, erforderlich.

Informationen im Wesen nach nicht geheim­hal­tungs­be­dürftig

Bei dem Auswahlvorgang habe es sich schließlich auch nicht um Informationen gehandelt, die ihrem Wesen nach geheim­hal­tungs­be­dürftig gewesen seien und deren Vorlage die Klägerin deswegen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hätte verweigern können. Bei den übersandten Dokumenten habe es sich gerade nicht um die Personalakten der jeweiligen Mitbe­wer­be­rinnen und Mitbewerber gehandelt, sondern lediglich um den Auswahlvorgang, der die entsprechenden Bewer­bungs­un­terlagen beinhaltet habe. Es handele sich bei den hier offengelegten Informationen nicht um besonders sensible Daten. Zudem müsse den Bewerberinnen und Bewerbern bewusst sein, dass diese Unterlagen von einem gewissen Personenkreis, der im Falle eines Konkur­ren­ten­streit­ver­fahrens gegebenenfalls größer werden könne, zur Kenntnis genommen werde. Gegen das Urteil kann vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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