21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss03.11.2023

Keine Sonntagsöffnung für AutomatenkioskSonn- und Feiertage dienen der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung

Für ein Automatenkiosk kommt eine Sonntagsöffnung nicht in Betracht. Denn der Sonntag dient der Arbeitsruhe und der seelischen Entspannung. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 erging gegen die Betreiberin eines Automatenkiosk in Hamburg eine sofortige Schlie­ßungs­a­n­ordnung für Sonn- und Feiertage. In dem Automatenkiosk konnten Kunden ohne Einsatz von Verkaufs­personal an dort stehenden Maschinen unter­schiedliche Waren einkaufen. Die Betreiberin des Ladens hielt das Verbot für rechtswidrig und beantragte daher zunächst Eilrechtsschutz.

Verstoß gegen Laden­öff­nungs­zeiten durch Sonntagsöffnung des Automatenkiosk

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschied gegen die Laden­be­treiberin. Die Öffnung des Automatenkiosk an Sonn- und Feiertagen verstoße gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 HmbLadÖffG. Es liege eine Verkaufsstelle im Sinne des Gesetzes vor. Dabei sei unbeachtlich, dass kein Verkaufs­personal eingesetzt wird. Denn die Schließzeiten für Sonn- und Feiertage zielen auf den Schutz der Tage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Der Sonntagsschutz solle als Institution sichergestellt werden. Das äußere Erschei­nungsbild des Automatenkiosk sei als werktägliche Veranstaltung zu werten.

Keine Vergleich­barkeit mit Warenautomaten

Es bestehe nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts keine Vergleich­barkeit mit Warenautomaten, die von der Sonntags- und Feier­tags­schließung nicht betroffen sind. Warenautomaten seien selbständige Verkaufs­vor­rich­tungen, die Waren abgeben. Darin erschöpfe sich der Automatenkiosk aber nicht. Dieser entspreche äußerlich und nach seiner Versor­gungs­funktion einem Ladengeschäft bzw. einem Kiosk. Das Sortiment der angebotenen Waren gehe über die eng auf einzelne Kunden­be­dürfnisse zugeschnittenen und in ihrer Kapazität stark beschränkten Warenautomaten hinaus.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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