15.11.2024
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Dokument-Nr. 29164

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Beschluss20.08.2020Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 Ss-OWi 867/20
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss20.08.2020

Einzelhandels­geschäft wird nicht durch provisorische Abtrennung zum Kiosk mit zulässigem SonntagsverkaufBegriff „Kiosk“ ist in Anlehnung an bauord­nungs­rechtliche Vorschriften zu verstehen

Ein Einzelhandels­geschäft unterliegt grundsätzlich dem Sonntags­verkaufs­verbot. Die provisorische Abtrennung der nicht für den Sonntagsverkauf zugelassen Räumlichkeiten und Produkte führt nicht dazu, dass das Ladengeschäft zum „Kiosk“ wird und nicht mehr dem Sonntags­verkaufs­verbot unterliegt. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte deshalb eine gegen den Betroffenen verhängte Geldbuße in Höhe von 500,00 €.

Der Betroffene wendet sich gegen eine Geldbuße i.H.v. 500 € wegen fahrlässigen verbotswidrigen „Öffnens einer Verkaufsstelle mit Kundinnen und Kunden für den geschäftlichen Verkehr außerhalb der Werktage“. Er meint, sein Einzel­han­dels­ge­schäft könne am Sonntag als „Kiosk“ geöffnet sein, wenn er nur die entsprechenden für den Sonntagsverkauf zugelassenen Waren anbiete und die übrigen Räumlichkeiten mit den nicht für den Sonntagsverkauf zugelassenen Waren provisorisch abtrenne.

Vorsätzlicher Verstoß gegen das Sonntags­ver­kaufs­verbot

Die gegen das amtsge­richtliche Urteil eingelegte Rechts­be­schwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Nach Auffassung des OLG verstieß der Betroffene vielmehr vorsätzlich gegen das Sonntags­ver­kaufs­verbot. Nach dem Hessischen Laden­öff­nungs­gesetz sei die Ladenöffnung am Sonntag grundsätzlich verboten, wenn sie nicht ausdrücklich erlaubt sei. Eine derartige Erlaubnis habe der Betroffene nicht.

Gewerbeamt wies beraits auf das allgemeine Sonntags­ver­kaufs­verbot hin

Der Betroffene sei vielmehr bereits im September 2019 vom Gewerbeamt auf das allgemeine Sonntags­ver­kaufs­verbot hingewiesen worden. Er könne die gesetz­ge­be­rische Vorgabe auch nicht dadurch unterlaufen, dass er einen Rechtsanwalt gefragt und von diesem eine entge­gen­stehende Antwort erhalten habe. Der Rechtsanwalt habe die gesetzliche Regelung nicht durch eigenständige Bewertungen ersetzen können. Die Vorgehensweise des Betroffenen führe allein dazu, dass von einem vorsätzlichen Verhalten auszugehen sei und eine Haftung des Rechtsanwalts für die unrichtige Auskunft im Raum stehe.

Begriff „Kiosk“ ist in Anlehnung an bauord­nungs­rechtliche Vorschriften zu verstehen

Das Lebens­mit­tel­ge­schäft des Betroffenen falle auch nicht unter den Begriff „Kiosk“, der zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen berechtigt wäre. Der Begriff „Kiosk“ sei in Anlehnung an bauord­nungs­rechtliche Vorschriften zu verstehen. Es handele sich um „eine kleine ortsfeste, meist aus einem einzigen Raum bestehende bauliche Anlage, die in der Regel von Kundinnen und Kunden nicht betreten werden kann und bei der die Warenabgabe in Form des Schal­ter­verkaufs stattfindet“. Diesem Begriffs­ver­ständnis entspreche das Lebens­mit­tel­ge­schäft des Betroffenen - auch im Falle der provisorischen Abtrennung - nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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