23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil22.05.2019

Berliner "Spätis" müssen sonntags geschlossen bleibenLäden sind nicht nur auf spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass Berliner "Spätis" typischerweise allgemein und unspezifisch auf die Versorgung der näheren Umgebung und nicht auf den spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet sind. Daher dürfen sie weiterhin sonntags grundsätzlich nicht öffnen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Inhaberin eines Einzel­han­dels­ge­schäftes im Berliner Stadtteil Charlottenburg-Wilmersdorf. Sie hatte ihren Laden an mehreren Sonntagen im Jahr 2016 geöffnet und dabei neben Berlin-Artikeln, Postkarten und Erfri­schungs­ge­tränken u.a. auch Spirituosen in großen Flaschen, H-Milch, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500g-Verpackungen angeboten. Daraufhin hatte ihr das Bezirksamt weitere Sonntags­öff­nungen untersagt und im Falle der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro angedroht.

Klägerin kann sich nicht auf Ausnahme für Sonntagsöffnung berufen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte die Maßnahmen des Bezirksamtes. Nach dem Berliner Laden­öff­nungs­gesetz müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Eine Ausnahme macht das Gesetz u.a. für Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen bestimmte Waren wie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten. Die Klägerin könne sich jedoch nicht auf diese Ausnahme für eine Sonntagsöffnung berufen, da ihr Angebot mit großen Spiri­tu­o­sen­flaschen, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500g-Verpackungen Waren umfasse, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet seien. Überdies versorge ein Berliner "Späti" - unabhängig vom konkreten Warensortiment - die nähere Umgebung typischerweise allgemein und unspezifisch. Da der Geschäfts­betrieb der Klägerin vom äußeren Erschei­nungsbild und durch seine breite Produktpalette nicht nur auf den spezifischen Bedarf von Touristen abziele, komme auch aus diesem Grund die Ausnahme nicht in Betracht. Dies gelte selbst dann, wenn der Betrieb zusätzlich eine größere Anzahl an touris­ten­ty­pischen Souvenirs vorhalte.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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