21.11.2024
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Dokument-Nr. 13941

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Verwaltungsgericht Halle Beschluss09.08.2012

Eilantrag eines Mitbewerbers um die Stelle des Landes­be­auf­tragten für die Unterlagen des Staats­si­cher­heits­dienstes der ehemaligen DDR abgelehntWahlverfahren um die Stelle des Landes­be­auf­tragten erweist sich als fehlerfrei

Der Eilantrag eines Mitbewerbers um die Stelle des Landes­be­auf­tragten für die Unterlagen des Staats­si­cher­heits­dienstes der ehemaligen DDR wurde vom Verwal­tungs­gericht Halle abgelehnt.

Im hier zugrun­de­lie­genden Verfahren wollte der Mitbewerber vor Gericht erreichen, dass dem Minis­ter­prä­si­denten des Landes Sachsen-Anhalt untersagt wird, Frau Neumann-Becker, die vom Landtag zur neuen Landes­be­auf­tragten gewählt worden ist, zu ernennen.

Keine Überprüfung des politischen Ermessens bei der Besetzung durch das Gericht möglich

Bei der Überprüfung des Wahlverfahrens konnte das Gericht keine Fehler feststellen. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass die durch die Wahl im Landtag getroffene Auswahlentscheidung zwar nicht vollständig der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. So könne das Gericht das Wahlverfahren und die Feststellung des Ergebnisses überprüfen. Dazu gehöre auch die Frage, ob Kandidaten zu Unrecht ausgeschlossen worden seien. Nicht aber könne das Gericht das politische Ermessen überprüfen, das bei der Besetzung von öffentlichen Ämtern auf der Grundlage von Wahlen immer vorhanden sein müsse.

Keine Auswirkung der gesetzlichen Regelung zu Lasten des Mitbewerbers

Das Gericht hat nicht entschieden, ob die vom Mitbewerber gerügte gesetzliche Regelung, wonach der Landes­be­auf­tragte bis zum 9. November 1989 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern gehabt haben soll, zu beanstanden ist. Diese Regelung habe sich nämlich nicht zu Lasten des Mitbewerbers ausgewirkt. Dieser erfülle zwar diese Voraussetzung nicht, sei aber gleichwohl zur Wahl im Landtag zugelassen worden. Auch sei diese Voraussetzung weder in der Beschluss­vorlage des Landtages noch in der Landtagssitzung selbst thematisiert worden. Vielmehr gehörte der Mitbewerber zu den Bewerberinnen und Bewerbern, die dem Landtag zur Wahl vorgeschlagen worden seien. In der Beschluss­vorlage des Landtages heiße es, aus diesem Bewerberkreis könne der Landtag eine Landes­be­auf­tragte/einen Landes­be­auf­tragten für die Unterlagen des Staats­si­cher­heits­dienstes der ehemaligen DDR wählen.

Quelle: Verwaltungsgericht Halle/ra-online

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