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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil24.02.2021

Grund­stücks­eigentümer muss wegen Verdeckung eines Verkehrs­schildes wild wachsende Sträucher und Büsche stutzenEinstands­pflicht wegen Beein­träch­tigung der Verkehrs­si­cherheit durch Grundstück

Kommt es wegen wild wachsender Sträucher und Büsche auf einem Privat­grundstück zu einer Verdeckung eines Verkehrs­schildes und damit zu einer Beein­träch­tigung der Verkehrs­si­cherheit, so muss der Grund­stücks­eigentümer die Pflanzen zurück stutzen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Greifswald entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Vegeta­ti­o­nsperiode war ein Verkehrsschild an einer öffentlichen Straße in Mecklenburg-Vorpommern durch hohe Sträucher und Büsche, die von dem benachbarten Grundstück aus in den Straßenraum hineinwuchsen, verdeckt. Die zuständige Behörde verlangte daher von der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin im Oktober 2019 den Wildwuchs zu beseitigen. Diese hielt sich für nicht verantwortlich und erhob daher gegen den Bescheid Klage.

Pflicht zur Beseitigung des Wildwuchses

Das Verwal­tungs­gericht Greifswald entschied gegen die Klägern. Sie müsse den Wildwuchs beseitigen. Zwar könne der Bescheid nicht auf die Straßen­rei­ni­gungs­satzung gestützt werden. Denn in dem Hineinwachsen von Sträuchern und Büschen von einem Privat­grundstück in den Straßenraum liege keine Verschmutzung der Straße, welche die Anwendung straßen­rei­ni­gungs­recht­licher Vorschriften ermögliche. Der Bescheid könne aber auf § 35 Abs. 3 und 4 StrWG MV gestützt werden. Wird ein Verkehrsschild verdeckt, führe dies zu einer Beein­träch­tigung der Verkehrssicherheit, die ein Schutzgut der Vorschrift bildet. Die Klägerin habe die von ihrem Grundstück ausgehende Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald, ra-online (vt/rb)

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