Dokument-Nr. 30016
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- Aufforderung zum Rückschnitt nicht nachgekommen: Grundstückseigentümer muss Kosten für Beseitigung von auf Straßen überhängende Pflanzen tragenVerwaltungsgericht Mainz, Urteil21.02.2018, 3 K 363/17.MZ
- Keine Rückschnittsverpflichtung bei Verbleib einer Fahrbahnbreite von drei MeternOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss28.10.2021, 8 B 994/21
- Keine Unmöglichkeit einer behördlichen Rückschnittverpflichtung wegen SchonzeitVerwaltungsgericht Augsburg, Urteil15.03.2022, Au 8 K 22.130
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil24.02.2021
Grundstückseigentümer muss wegen Verdeckung eines Verkehrsschildes wild wachsende Sträucher und Büsche stutzenEinstandspflicht wegen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Grundstück
Kommt es wegen wild wachsender Sträucher und Büsche auf einem Privatgrundstück zu einer Verdeckung eines Verkehrsschildes und damit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, so muss der Grundstückseigentümer die Pflanzen zurück stutzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Greifswald entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Vegetationsperiode war ein Verkehrsschild an einer öffentlichen Straße in Mecklenburg-Vorpommern durch hohe Sträucher und Büsche, die von dem benachbarten Grundstück aus in den Straßenraum hineinwuchsen, verdeckt. Die zuständige Behörde verlangte daher von der Grundstückseigentümerin im Oktober 2019 den Wildwuchs zu beseitigen. Diese hielt sich für nicht verantwortlich und erhob daher gegen den Bescheid Klage.
Pflicht zur Beseitigung des Wildwuchses
Das Verwaltungsgericht Greifswald entschied gegen die Klägern. Sie müsse den Wildwuchs beseitigen. Zwar könne der Bescheid nicht auf die Straßenreinigungssatzung gestützt werden. Denn in dem Hineinwachsen von Sträuchern und Büschen von einem Privatgrundstück in den Straßenraum liege keine Verschmutzung der Straße, welche die Anwendung straßenreinigungsrechtlicher Vorschriften ermögliche. Der Bescheid könne aber auf § 35 Abs. 3 und 4 StrWG MV gestützt werden. Wird ein Verkehrsschild verdeckt, führe dies zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, die ein Schutzgut der Vorschrift bildet. Die Klägerin habe die von ihrem Grundstück ausgehende Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald, ra-online (vt/rb)
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