21.11.2024
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil15.03.2022

Keine Unmöglichkeit einer behördlichen Rück­schnitt­verpflichtung wegen SchonzeitGrund­stücks­eigen­tümerin muss in öffentlichen Straßenraum hereinragende Pflanzen stutzen

Ragt der Pflanzenbewuchs von einem Grundstück in den öffentlichen Straßenraum hinein, so dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ist, kann die Behörde den Rückschnitt der Pflanzen anordnen. Diese Verpflichtung gilt auch während der Schonzeit des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG. Dies hat Verwal­tungs­gericht Augsburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid von März 2021 wurde die Eigentümerin eines in Bayern liegenden Grundstücks zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs verpflichtet. Das Grundstück grenzte direkt an eine öffentliche Straße. Der vom Grundstück ausgehende Bewuchs ragte bis teilweise über einen Meter in den Straßenraum hinein. Die Behörde sah in der damit einhergehenden Verengung eine Beein­träch­tigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Gegen die Verpflichtung erhob die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin Klage. Sie führte unter anderem an, dass ihr der Rückschnitt rechtlich nicht möglich sei, da gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG in den Monaten März bis September ein Schneiderverbot gilt.

Pflicht zum Rückschnitt des Pflan­zen­be­wuchses trotz Schneideverbots

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg entschied gegen die Klägerin. Die Anordnung zum Rückschnitt des Pflan­zen­be­wuchses sei rechtmäßig. Der Klägerin werde nicht etwas rechtlich Unmögliches abverlangt. Das Schneideverbot aus § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG umfasse nicht schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. So verhalte es sich hier. Die Anordnung verpflichte die Klägerin nicht zu einem vollständigen Rück- bzw. Kahlschnitt. Zudem gelte das Schneideverbot nicht, wenn der Rückschnitt behördlich angeordnet ist.

Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)

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