21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss28.10.2021

Keine Rück­schnitts­verpflichtung bei Verbleib einer Fahrbahnbreite von drei MeternBreite von drei Metern ausreichend für Fahrzeugverkehr

Wird die Fahrbahnbreite einer Straße aufgrund eines Überwuchses auf drei Meter eingeengt, besteht keine Notwendigkeit für eine Rück­schnitts­verpflichtung gegenüber dem Grund­stücks­eigentümer. Denn eine Breite von drei Metern ist für den Fahrzeugverkehr ausreichend. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2021 erging gegen einen Grund­s­tücks­ei­gentümer in Nordrhein-Westfalen eine Rückschnitts­ver­pflichtung, weil wegen eines von seinem Grundstück ausgehenden Überwuchses die Fahrbahnbreite einer angrenzenden Straße auf drei Meter eingeengt wurde. Gegen die Ordnungs­ver­fügung erhob der Grund­s­tücks­ei­gentümer Klage und beantragte zudem Eilrechtsschutz.

Verwal­tungs­gericht wies Antrag auf Eilrechtsschutz ab

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen wies den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Es erachtete die Rückschnitts­ver­pflichtung als voraussichtlich rechtmäßig. Denn durch den Überwuchs sei die Straße für Kraftfahrzeuge nicht mehr ohne Weiteres passierbar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint Rechtmäßigkeit der Rückschnitts­ver­pflichtung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers. Die Rückschnitts­ver­pflichtung sei voraussichtlich rechtswidrig. Eine Fahrbahnbreite von drei Metern sei ausreichend, um das Grundstück mit Fahrzeugen zu erreichen, die -wie insbesondere Feuer­wehr­fahrzeuge - die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO allgemein höchstzulässige Breite von 2,55 Metern aufweisen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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