Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss28.10.2021
Keine Rückschnittsverpflichtung bei Verbleib einer Fahrbahnbreite von drei MeternBreite von drei Metern ausreichend für Fahrzeugverkehr
Wird die Fahrbahnbreite einer Straße aufgrund eines Überwuchses auf drei Meter eingeengt, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückschnittsverpflichtung gegenüber dem Grundstückseigentümer. Denn eine Breite von drei Metern ist für den Fahrzeugverkehr ausreichend. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2021 erging gegen einen Grundstückseigentümer in Nordrhein-Westfalen eine Rückschnittsverpflichtung, weil wegen eines von seinem Grundstück ausgehenden Überwuchses die Fahrbahnbreite einer angrenzenden Straße auf drei Meter eingeengt wurde. Gegen die Ordnungsverfügung erhob der Grundstückseigentümer Klage und beantragte zudem Eilrechtsschutz.
Verwaltungsgericht wies Antrag auf Eilrechtsschutz ab
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Es erachtete die Rückschnittsverpflichtung als voraussichtlich rechtmäßig. Denn durch den Überwuchs sei die Straße für Kraftfahrzeuge nicht mehr ohne Weiteres passierbar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.
Oberverwaltungsgericht verneint Rechtmäßigkeit der Rückschnittsverpflichtung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Grundstückseigentümers. Die Rückschnittsverpflichtung sei voraussichtlich rechtswidrig. Eine Fahrbahnbreite von drei Metern sei ausreichend, um das Grundstück mit Fahrzeugen zu erreichen, die -wie insbesondere Feuerwehrfahrzeuge - die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO allgemein höchstzulässige Breite von 2,55 Metern aufweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)