23.11.2024
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Dokument-Nr. 28804

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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss27.05.2020

VG Göttingen gibt Eilantrag gegen Maskenpflicht während einer Medizinklausur teilweise stattKeine Maskenpflicht bei Medizinklausur

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat mit Beschluss vom 27.05.2020 einem Antrag teilweise stattgegeben, mit dem sich der Antragsteller gegen die Verpflichtung durch die Univer­si­täts­medizin Göttingen gewandt hatte, während einer Klausur eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (4 B 112/20).

Im hier vorliegenden Fall hat die Univer­si­täts­medizin Göttingen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und in Ausübung ihres Hausrechts für die Lehrräume der Medizinischen Fakultät das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Lehrver­an­stal­tungen und Prüfungen ohne Patien­ten­kontakt sowie das Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes für Lehrver­an­stal­tungen und Prüfungen mit Patien­ten­kontakt angeordnet.

Student begehrt Aufhebung der Maskenpflicht für insgesamt vier Medizin­klausuren

Der Antragsteller ein Student der Humanmedizin beabsichtigte, am 29. Mai 2020 sowie im Juni und im Juli 2020 im Rahmen seines Studiums an insgesamt vier Klausuren ohne Patien­ten­kontakt teilzunehmen, die in den Räumlichkeiten der Univer­si­täts­medizin Göttingen stattfinden werden. Mit seinem Eilantrag begehrte er die vorläufige Zulassung zu diesen Prüfungen ohne die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an dem ihm während der Prüfung zugewiesenen Sitzplatz. Zur Begründung hat er vorgetragen, auf dem Weg zum Prüfungsraum werde er in den Räumen der Univer­si­täts­medizin selbst­ver­ständlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Er rechne aber mit erheblichen Konzen­tra­ti­o­ns­schwie­rig­keiten, wenn er auch während der Prüfungen eine Maske tragen müsse. Auch sei aus infek­ti­o­ns­schutz­fach­licher Sicht das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Klausuren nicht erforderlich, da der Mindestabstand von 1,50 Metern zu den anderen Prüflingen eingehalten werde. Die Univer­si­täts­medizin Göttingen hat hierzu erwidert, insbesondere zum Schutz der Patienten sei das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch während der Prüfungen erforderlich.

Derzeit kein Bedürfnis für Eilentscheidung für Klausuren im Juni und Juli 2020

Das Gericht gab dem Antrag hinsichtlich der Klausur vom 29. Mai 2020 statt und lehnte ihn hinsichtlich der Klausuren von Juni und Juli 2020 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es stehe derzeit noch gar nicht fest, welche Hygiene- und Abstands­re­ge­lungen die Univer­si­täts­medizin Göttingen den Teilnehmern der Klausuren im Juni und Juli 2020 vorgeben werde. Demnach bestehe hinsichtlich dieser Klausuren derzeit kein rechtliches Bedürfnis für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

Tragen von Masken bei Prüfungen kann zu Beein­träch­tigung der Konzentration führen

Hingegen sei der Antrag bezüglich der Klausur vom 29. Mai 2020 zulässig und begründet. Denn das für einen Studenten ungewohnte Tragen einer Maske würde voraussichtlich zu einer spürbaren Beein­träch­tigung der Konzentration während der Prüfung führen. Diese Beein­träch­tigung stehe aller Voraussicht nach außer Verhältnis zu dem Schutz vor einer Infektion, der über die Einhaltung der Abstands­re­gelung hinaus durch das Tragen einer nicht medizinischen Maske erreicht werden könne.

Kein erkennbarer Grund für unter­schiedliche Regelung bei Prüfungen der Uni Göttingen

Zudem habe die Georg-August-Universität Göttingen für ihren Zustän­dig­keits­bereich - also außerhalb der Univer­si­täts­medizin - im Hinblick auf die Durchführung von Prüfungen bestimmt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur in den Bereichen und in den Phasen der Prüfung verlangt werde, in denen unter Umständen der geforderte Sicher­heits­abstand nicht eingehalten werde, also z.B. im Gebäude oder Treppenhaus auf dem Weg zur Prüfung oder beim Betreten des Prüfungsraums. Während der Prüfung könne der Schutz dort hingegen abgenommen werden. Für das Gericht sei kein Grund erkennbar, warum bei Prüfungen der Univer­si­täts­medizin Göttingen etwas anderes gelten sollte. Zwar fänden diese Prüfungen regelmäßig in den Räumlichkeiten der Univer­si­täts­medizin statt. Dem von der Antragsgegnerin insoweit angeführten Schutz der Patienten werde aber bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Prüflinge auf dem Weg zum Prüfungsraum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Ein Patien­ten­kontakt während der Prüfung selbst sei indes auszuschließen.

Beschwerde beim OVG Lüneburg möglich

Die Beteiligten können gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)

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