18.10.2024
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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss28.01.2013

Geschützte Perso­na­l­ak­tendaten: VG Göttingen lehnt Antrag der FDP-Fraktion auf Akteneinsicht in bestimmte Verwal­tungs­vorgänge abSowohl Schriftsätze als auch beigefügte Unterlagen enthalten in erheblichem Umfang geschützte Perso­na­l­ak­tendaten

Der vorläufige Rechts­schutz­antrag der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Northeim, mit dem diese die Einsicht in bestimmte Verwal­tungs­vorgänge erzwingen wollte, ist abzulehnen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Göttingen.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit der politisch stark umstrittenen Beförderung eines Beamten der Stadt Northeim von einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 nach A 14 begehrte die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Northeim von der Verwaltung Akteneinsicht in Schriftwechsel zwischen der Stadt und dem Nieder­säch­sischen Städtetag einerseits und dem Landkreis Northeim als Aufsichtsbehörde andererseits. Dieses Begehren lehnte die Stadt unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Personaldaten des betroffenen Beamten ab, weil die erbetenen Unterlagen Gegenstand dessen Personalakten seien.

FDP-Fraktion auf Unterlagen zur sachgerechten Vorbereitung angewiesen

Die FDP-Fraktion hat ihr Begehren vor Gericht im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren weiterverfolgt und vorgetragen, sie sei auf die Unterlagen zur sachgerechten Vorbereitung auf die Ratssitzung am 31. Januar 2013 angewiesen, in der über die Einleitung eines Verfahrens zur Abwahl des derzeitigen Bürgermeisters entschieden werden solle.

Nur oberste Dienstbehörde hat Zugriff auf Akte

Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 28. Januar 2013 ab. Nachdem es die betroffenen Unterlagen gesichtet hatte, folgte es im Wesentlichen der Argumentation der Antragsgegnerin. Die Schriftstücke, in die die Fraktion Einsicht nehmen möchte, beträfen zum weit überwiegenden Teil den konkreten Vorgang der Beförderung des betroffenen Beamten zum Städtischen Oberrat und damit Unterlagen, die mit dem zwischen der Antragsgegnerin und diesem Beamten bestehenden Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stünden. Insbesondere sei die Frage angesprochen, ob die Anforderungen des Quali­fi­zie­rungs­konzepts der Antragsgegnerin im Fall des Beamten bei dessen Beförderung erfüllt gewesen seien. Hierbei würden zahlreiche perso­nen­be­zogene Daten des Beamten genannt und Unterlagen betrachtet und gewürdigt, die dessen dienstlichen Werdegang betreffen und daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem bestehenden Dienst­ver­hältnis stünden. Sowohl die Schriftsätze als auch die beigefügten Unterlagen enthielten somit in erheblichem Umfang geschützte Perso­na­l­ak­tendaten. Einsicht in derartige Akten dürfte neben dem betr. Beamten und der Personalstelle nur die oberste Dienstbehörde für Zwecke der Perso­na­l­ver­waltung und -wirtschaft nehmen. Oberste Dienstbehörde sei aber der Rat insgesamt, nicht aber eine einzelne Fraktion. Im Übrigen ginge es nicht um beabsichtigte Perso­nal­maß­nahmen, den Beamten betreffend, sondern um die Vorbereitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters. Schließlich könne die Antragstellerin auch keine Rechte daraus ableiten, dass sie im November 2012 bereits einmal Einsicht in die gewünschten Akten erhalten habe. Diese Akteneinsicht sei ihr nach dem Vorstehenden zu Unrecht gewährt worden. Aus einer rechtswidrigen Verwal­tung­s­praxis ließen sich Rechte nicht ableiten.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

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