21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss14.12.2012

Geheimhaltung von Akten des Nieder­säch­sischen Verfas­sungs­schutzes über die Beobachtung der Partei "Die Linke" teilweise rechtswidrigBekanntwerden des Akteninhalts würde nicht zum Nachteil des Wohls des Bundes oder des Landes Niedersachsen führen

Die Weigerung des Nieder­säch­sischen Verfas­sungs­schutzes, dem Verwal­tungs­gericht Hannover Aktenteile betreffend die Beobachtung der Partei "Die Linke" vorzulegen, ist teilweise rechtswidrig. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Die Partei DIE LINKE. bzw. ihre Vorgän­ger­parteien PDS und Linkspartei.PDS werden in Niedersachsen seit 2003 vom Verfassungsschutz beobachtet (siehe Nieder­säch­sisches Ministerium für Inneres und Sport, Verfas­sungs­schutz­bericht 2011, S. 209 f.). Eine nieder­säch­sische Bundes­tags­ab­ge­ordnete dieser Partei forderte den Verfas­sungs­schutz auf, Auskunft über die dabei zu ihrer Person gesammelten und gespeicherten Daten zu erteilen. Dem kam der Nieder­säch­sische Verfas­sungs­schutz teilweise nach, soweit es sich um aus öffentlichen, parteieigenen oder parteinahen Publikationen entnommene allgemeine Informationen handelte. Im Übrigen lehnte der Nieder­säch­sische Verfas­sungs­schutz die Auskunft­s­er­teilung ab und wies lediglich darauf hin, dass Erkenntnisse über extremistische Aktivitäten bestünden, über die aus den in § 13 Abs. 2 Nieder­säch­sisches Verfas­sungs­schutz­gesetz genannten Gründen keine Auskunft erteilt werden könne.

"Sperrerklärung" des Nieder­säch­sischen Innen­mi­nis­teriums bestätigt Verweigerung der Akteneinsicht

Hiergegen hat die Bundes­tags­ab­ge­ordnete vor dem Verwal­tungs­gericht Hannover Klage erhoben. Um die Rechtmäßigkeit der Auskunfts­ver­wei­gerung durch den Nieder­säch­sischen Verfas­sungs­schutz überprüfen und so der Bundes­tags­ab­ge­ordneten den grundgesetzlich geforderten effektiven Rechtsschutz gewähren zu können, hat das Verwal­tungs­gericht Hannover den Nieder­säch­sischen Verfas­sungs­schutz aufgefordert, auch die zurück­ge­haltenen Aktenteile vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Nieder­säch­sische Verfas­sungs­schutz nur in Teilen nachgekommen. Die Verweigerung der Vorlage der für geheim­hal­tungs­be­dürftig erachteten Aktenteile ist durch eine "Sperrerklärung" des Nieder­säch­sischen Innen­mi­nis­teriums bestätigt worden.

Fachsenat erhält Einsicht in geheim gehaltene Akten zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Weigerung

Auf den Antrag der Bundes­tags­ab­ge­ordneten hat das Verwal­tungs­gericht Hannover hierauf das Verfahren dem Fachsenat des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts in einem so genannten in-camera-Verfahren vorgelegt. In diesem Verfahren wird die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Behörde, für geheim­hal­tungs­be­dürftig erachtete Akten einem Gericht vorzulegen, überprüft. Hierzu erhält allein der Fachsenat Einsicht in die geheim gehaltenen Akten. Er sieht diese durch und beurteilt anhand der Erklärungen der Behörde, ob diese den Geheim­hal­tungs­bedarf zu Recht angenommen und unter Ausübung ihres Ermessens auch die wider­strei­tenden privaten und öffentlichen Interessen an effektivem Rechtsschutz und umfassender Aufklärung des Sachverhalts umfassend und angemessen abgewogen hat.

Bekanntwerden des Akteninhalts würde nicht verdeckte Infor­ma­ti­o­ns­quellen gefährden

Im vorliegenden Fall hat der Fachsenat die Weigerung des Verfas­sungs­schutzes, die vom Verwal­tungs­gericht Hannover angeforderten Aktenteile vollständig vorzulegen, für teilweise rechtswidrig erklärt. Zur Begründung hat der Fachsenat darauf verwiesen, dass das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder des Landes Niedersachsen keinen Nachteil bereiten würde. Entgegen der Darstellung des Nieder­säch­sischen Verfas­sungs­schutzes vermochte der Fachsenat nicht zu erkennen, dass das Bekanntwerden des Inhalts verdeckte Infor­ma­ti­o­ns­quellen gefährden könnte. Denn aus den Unterlagen allein sei nicht zu erkennen, aus welcher Infor­ma­ti­o­ns­quelle sie stammen, auf welchem Wege sie vom Verfas­sungs­schutz beschafft wurden und zu welchem Zeitpunkt sie zu dessen Sachakten gelangten. Die Unterlagen seien auch nicht an einen konkreten Adressaten gerichtet, sondern von vorneherein einem größeren Personenkreis zugänglich gewesen. Rückschlüsse auf einen abgrenzbaren Kreis oder gar eine von mehreren in Betracht kommenden Infor­ma­ti­o­ns­quellen seien daher nicht mehr möglich.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss15023

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI