21.11.2024
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Dokument-Nr. 5530

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Urteil31.01.2008Verwaltungsgericht BerlinVG 1 A 10.07
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil31.01.2008

Verfas­sungs­schutz muss über Antrag auf Datenauskunft neu entscheiden

Der Berliner Verfas­sungs­schutz muss über einen von einem Mitglied des „Sozialforum Berlin“ gestellten Antrag auf Datenauskunft neu entscheiden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden, das sich erstmals mit dem Berliner Verfas­sungs­schutz­gesetz von 1993 befasst.

Der Kläger betätigt sich u.a. im „Sozialforum Berlin“, das nach im Jahre 2006 erschienenen Presseberichten seit 2003 von Verfas­sungs­schutz­be­hörden beobachtet wurde. Der für den Verfas­sungs­schutz zuständige Innensenator Dr. Körting hatte im Verfas­sungs­aus­schuss des Abgeord­ne­ten­hauses erklärt, das Sozialforum sei nicht Beobach­tungs­objekt des Verfas­sungs­schutzes (gewesen), und es gebe deshalb auch keine Akte über diese Gruppierung. Die Beobachtung habe vielmehr bestimmten autonomen und gewaltbereiten Gruppen gegolten, die versucht hätten, das Sozialforum zu dominieren. Der Verfas­sungs­schutz habe bei der Beobachtung des „Sozialforum Berlin“ „wahrscheinlich zu unsensibel und zu undifferenziert Material aufgehoben“. Daher würden die vorhandenen Unterlagen geprüft und die für die Beobachtung autonomer Gruppen nicht relevanten Informationen beseitigt werden.

Der Kläger beantragte daraufhin – wie etwa 100 weitere Personen – Auskunft über die vom Verfas­sungs­schutz zu seiner Person gespeicherten Daten sowie Akteneinsicht. Im Dezember 2006 teilte der Verfas­sungs­schutz dem Kläger mit, dass zu seiner Person im Rahmen der Beobachtung links­ex­tre­mis­tischer Bestrebungen Informationen gespeichert seien; sein Name werde in Akten zu links­ex­tre­mis­tischen Gruppierungen genannt. Da diese den Kläger betreffenden Informationen für Verfas­sungs­schutz­zwecke nicht relevant seien, sei die Behörde zu ihrer Löschung bereit. Einsicht in die Unterlagen könne dem Kläger „aus Gründen des Schutzes der Arbeitsweise, Nachrich­ten­zugänge und schutzwürdigen Interessen Dritter“ nicht erteilt werden. Durch die Mitteilung weiterer Erkenntnisse könnten Infor­ma­ti­o­ns­quellen des Verfas­sungs­schutzes gefährdet werden, da der Inhalt der weiteren vorhandenen Informationen zwangsläufig Rückschlüsse auf die Art ihrer Gewinnung zulassen würde. Darüber hinaus sei eine Ausforschung des Erkennt­niss­tandes und der Arbeitsweise des Verfas­sungs­schutzes zu befürchten.

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin erklärte die Begründung des Verfas­sungs­schutzes für die Ablehnung einer weiter gehenden Datenauskunft und von Akteneinsicht nicht für hinreichend konkret. Nach § 31 Abs. 3 des Verfas­sungs­schutz­ge­setzes ist die Ablehnung einer Auskunft zumindest insoweit zu begründen, dass eine verwal­tungs­ge­richtliche Nachprüfung der Verwei­ge­rungs­gründe gewährleistet wird. Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung habe der Verfas­sungs­schutz im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auf der Grundlage der vom Verfas­sungs­schutz gegebenen Erläuterungen könne das Gericht nicht beurteilen, ob Geheim­hal­tungs­in­teressen tatsächlich in Bezug auf jede einzelne nicht offenbarte Information gegeben seien und ob die Behörde bestehende eheim­hal­tungs­in­teressen – wie vom Gesetz gefordert - fehlerfrei gegen das Auskunfts­in­teresse abgewogen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass alle den Kläger betreffenden Einze­l­in­for­ma­tionen unterschiedslos geheim gehalten werden müssten, wenn die Informationen vom Verfas­sungs­schutz nicht mehr benötigt würden und deshalb gelöscht werden könnten. Insoweit habe die Behörde erwägen müssen, die vorhandenen Informationen wenigstens so weit inhaltlich zu umschreiben, dass erkennbar werde, worum es gehe. Die Kennzeichnung der fraglichen Akten als „Vertraulich-verschlossen“ stehe der Auskunft­s­er­teilung ebenso wenig entgegen. Schließlich könne einer weitergehenden Auskunft auch nicht pauschal der Einwand der Ausforschung des Verfas­sungs­schutzes entge­gen­ge­halten werden. Vielmehr müsse der Verfas­sungs­schutz bezogen auf jede in den Akten vorhandene Information prüfen, ob seine Tätigkeit durch eine Auskunft­s­er­teilung beeinträchtigt würde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/08 des VG Berlin vom 31.01.2008

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