18.01.2025
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18.01.2025  
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Bundesverfassungsgericht Beschluss16.01.2013

NPD-Antrag gegen Öffent­lich­keits­arbeit der FDP-Bundes­tags­fraktion erfolglosBVerfG verneint unzulässige Wahlwerbung zugunsten der FDP durch Briefe und Kinospots

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat den Antrag der Natio­na­l­de­mo­kra­tische Partei Deutschlands (NPD) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die FDP-Bundes­tags­fraktion abgelehnt. Die von der NPD beanstandeten Wahlwer­be­maß­nahmen der FDP in Form von Briefen und Kinospots begründen nach Auffassung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts keinen schweren Nachteil für die NPD.

Im zugrunde liegenden Fall will die Natio­na­l­de­mo­kra­tische Partei Deutschlands (NPD) mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass die FDP-Bundes­tags­fraktion im 17. Deutschen Bundestag und deren Vorsitzender es unterlassen, bereits im April und November 2012 versandte Schreiben mit wirtschafts­po­li­tischen Positionen in dieser oder ähnlicher Form weiter zu verbreiten oder bereits im Mai und November 2012 gezeigte Kinospots in dieser oder in ähnlicher Form weiter öffentlich aufzuführen.

NPD rügt Verletzung des Rechts auf Chancen­gleichheit der politischen Parteien

Die Antragstellerin hält die Briefe und die Kinospots für unzulässige Wahlwerbung zugunsten der FDP und sieht sich hierdurch in ihrem Recht auf Neutralität des Staates im Wahlkampf sowie in ihrem Recht auf Chancen­gleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil die Antragsgegner sonst weiterhin die Möglichkeit hätten, verfas­sungs­widrige Wahlwerbung zu betreiben und die Wähler in Niedersachsen unmittelbar vor der dortigen Landtagswahl am 20. Januar 2013 zu Gunsten der FDP zu beeinflussen. Auch sei zu besorgen, dass in nächster Zeit ein weiterer Brief und ein neuer Kinospot in ähnlicher Aufmachung und mit ähnlichem Inhalt verbreitet würden.

BVerfG lehnt Antrag auf einstweilige Anordnung ab

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Erfolgs­aus­sichten der Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren bleiben davon unberührt.

FDP versichert glaubhaft, Briefe und Kinospots nicht erneut zu verbreiten

Die angegriffenen Maßnahmen der Antragsgegner begründen schon keinen schweren Nachteil für die Antragstellerin, geschweige denn droht dem gemeinen Wohl dadurch ein Schaden, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen ließe (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Im Hinblick auf die am 20. Januar 2013 stattfindende Landtagswahl in Niedersachsen scheidet ein schwerer Nachteil hinsichtlich der im Jahr 2012 versandten Briefe und gezeigten Kinospots für die Antragstellerin schon deshalb aus, weil die Antragsgegner glaubhaft versichert haben, diese im Januar 2013 nicht erneut zu verbreiten. Unabhängig davon sind auch, soweit die Antragstellerin sich gegen eine eventuelle Fortsetzung der Infor­ma­ti­o­ns­kampagne der Antragsgegner in gleicher oder ähnlicher Weise wendet, plausible und konkrete schwere Nachteile nicht dargelegt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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