Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil06.12.2012
Auch Steuerakten können Informationszugangsgesetz unterliegenBürger hat datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch
Das Finanzamt darf einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in die Akten zur eigenen steuerlichen Veranlagung nicht mit der Begründung verweigern, dass dadurch eine Amtshaftungsklage vorbereitet werden soll. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden.
Im konkreten Fall hatte ein Bürger, der dem Finanzamt vorwirft, ihn durch überhöhte Steuerfestsetzungen in die Insolvenz getrieben zu haben, Einsicht in die eigenen Einkommensteuerakten aus abgeschlossenen Veranlagungsverfahren beantragt. Die Behörde und das Finanzministerium des Landes beriefen sich auf eine Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums, wonach Akteneinsicht in Fällen drohender Schadensersatzforderungen abzulehnen sei. Ein allgemeiner Informationsanspruch sei hier ausgeschlossen, weil die Abgabenordnung bewusst keine Akteneinsicht vorsehe.
Kläger hat Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Informationszugangsgesetz
Dem sind die Richter des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein nicht gefolgt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein gegenüber dem Finanzamt. Die in diesem Gesetz geregelten Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Hinzu komme ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Klägers.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein/ra-online