23.11.2024
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Dokument-Nr. 14815

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Urteil06.12.2012Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein4 LB 11/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2013, 290Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 290
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil06.12.2012

Auch Steuerakten können Informations­zugangsgesetz unterliegenBürger hat datenschutz­rechtlichen Auskunfts­an­spruch

Das Finanzamt darf einem Steuer­pflichtigen die Einsichtnahme in die Akten zur eigenen steuerlichen Veranlagung nicht mit der Begründung verweigern, dass dadurch eine Amtshaf­tungsklage vorbereitet werden soll. Dies hat das Oberverwaltungs­gericht Schleswig entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein Bürger, der dem Finanzamt vorwirft, ihn durch überhöhte Steuer­fest­set­zungen in die Insolvenz getrieben zu haben, Einsicht in die eigenen Einkom­men­steu­erakten aus abgeschlossenen Veran­la­gungs­ver­fahren beantragt. Die Behörde und das Finanz­mi­nis­terium des Landes beriefen sich auf eine Verwal­tungs­vor­schrift des Bundes­fi­nanz­mi­nis­teriums, wonach Akteneinsicht in Fällen drohender Schaden­s­er­satz­for­de­rungen abzulehnen sei. Ein allgemeiner Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch sei hier ausgeschlossen, weil die Abgabenordnung bewusst keine Akteneinsicht vorsehe.

Kläger hat Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­gesetz

Dem sind die Richter des Oberver­wal­tungs­ge­richts Schleswig-Holstein nicht gefolgt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­gesetz Schleswig-Holstein gegenüber dem Finanzamt. Die in diesem Gesetz geregelten Ableh­nungs­gründe lägen nicht vor. Hinzu komme ein daten­schutz­recht­licher Auskunftsanspruch des Klägers.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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