18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 14815

Drucken
Urteil06.12.2012Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein4 LB 11/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2013, 290Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 290
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil06.12.2012

Auch Steuerakten können Informations­zugangsgesetz unterliegenBürger hat datenschutz­rechtlichen Auskunfts­an­spruch

Das Finanzamt darf einem Steuer­pflichtigen die Einsichtnahme in die Akten zur eigenen steuerlichen Veranlagung nicht mit der Begründung verweigern, dass dadurch eine Amtshaf­tungsklage vorbereitet werden soll. Dies hat das Oberverwaltungs­gericht Schleswig entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein Bürger, der dem Finanzamt vorwirft, ihn durch überhöhte Steuer­fest­set­zungen in die Insolvenz getrieben zu haben, Einsicht in die eigenen Einkom­men­steu­erakten aus abgeschlossenen Veran­la­gungs­ver­fahren beantragt. Die Behörde und das Finanz­mi­nis­terium des Landes beriefen sich auf eine Verwal­tungs­vor­schrift des Bundes­fi­nanz­mi­nis­teriums, wonach Akteneinsicht in Fällen drohender Schaden­s­er­satz­for­de­rungen abzulehnen sei. Ein allgemeiner Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch sei hier ausgeschlossen, weil die Abgabenordnung bewusst keine Akteneinsicht vorsehe.

Kläger hat Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­gesetz

Dem sind die Richter des Oberver­wal­tungs­ge­richts Schleswig-Holstein nicht gefolgt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­gesetz Schleswig-Holstein gegenüber dem Finanzamt. Die in diesem Gesetz geregelten Ableh­nungs­gründe lägen nicht vor. Hinzu komme ein daten­schutz­recht­licher Auskunftsanspruch des Klägers.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14815

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI