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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil25.11.2009

FG Berlin-Brandenburg zum Recht auf Akteneinsicht im Besteu­e­rungs­ver­fahrenSteuerverfahren betreffende Verfah­rens­vor­schriften sehen kein unein­ge­schränktes Recht auf Akteneinsicht vor

Ein Steuer­pflichtiger hat kein unein­ge­schränktes Recht auf Einsicht in seine bei dem Finanzamt über ihn geführten Verwal­tungsakten. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Prüfungsgruppe der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit ein Grundstück des Klägers überprüft, nachdem eine telefonische Anzeige eingegangen war, dass dort ein Arbeitnehmer beschäftigt werde. Tatsächlich wurde auch eine Person angetroffen, die angab, Arbeitnehmer des Klägers zu sein. Der Kläger begehrte Einsicht in die Verwal­tungsakten, die das Finanzamt jedoch ablehnte.

Akteneinsicht für Wahrung der Rechte nicht erforderlich gewesen

Zu Recht, wie die Richter des Finanzgerichts nun urteilten. Die das Steuerverfahren betreffenden Verfah­rens­vor­schriften sehen ein Recht auf Akteneinsicht nicht vor, so dass ein Steuer­pflichtiger allenfalls Anspruch auf eine ermes­sens­feh­lerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einblick in die Akten habe, so das Gericht. Die Entscheidung des Finanzamtes in dem entschiedenen Fall ließ nach Auffassung der Richter keine Ermessensfehler erkennen; insbesondere hatte die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung zutreffend berücksichtigt, dass die in Verwal­tungs­vor­gängen enthaltenen perso­nen­be­zogenen Angaben Dritter – hier des Anzeigenden – grundsätzlich nicht offenbart werden dürften. Demgegenüber war nicht festzustellen, dass die Einsicht in die Verwal­tungsakten für den Kläger für die Wahrung seiner Rechte erforderlich gewesen sei.

Quelle: ra-online, FG Berlin-Brandenburg

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