21.11.2024
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Dokument-Nr. 6688

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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil27.08.2008

Integration setzt regelmäßigen Schulbesuch vorausSechs Bußgeld­ver­fahren wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht verhindern Aufent­halts­ge­neh­migung

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat eine auf Erteilung von Aufent­halt­s­er­laub­nissen gerichtete Klage von Flüchtlingen aus dem Kosovo u.a. mit der Begründung abgelehnt, die Kinder der Familie seien ihrer Schulpflicht nicht regelmäßig nachgekommen.

Die Kläger, eine Mutter und ihre fünf Kinder stammen aus dem Kosovo. Die Mutter reiste mit ihrem nicht verfah­rens­be­tei­ligten Ehemann 1992 in die Bundesrepublik ein. Ihre Kinder wurden alle in Deutschland geboren. Alle Personen erhielten von der beklagten Stadt Göttingen Duldungen. Im November 2007 stellten die Kläger unter Berufung auf die sog. Altfallregelung in § 104 a Aufent­halts­gesetz (AufenthG) Anträge auf Erteilung von Aufent­halt­s­er­laub­nissen, die ihren Aufenthalt verfestigt hätten. Diese Anträge lehnte die Stadt Göttingen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die schul­pflichtigen Kinder seien nicht regelmäßig zur Schule gegangen, weswegen gegen sie Schul­ord­nungs­maß­nahmen ergriffen und gegen ihren Vater Bußgelder verhängt worden seien. Sowohl die Kinder als auch ihr Vater seien darüber hinaus straffällig geworden.

Aufent­halt­s­er­laubnis setzt den tatsächlichen Schulbesuch schul­pflichtiger Kinder voraus

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Gericht ab. Zur Begründung führte es u.a. an, eine Aufenthaltserlaubnis nach der sog. Altfallregelung könne u.a nur erteilt werden, wenn die Antragsteller den tatsächlichen Schulbesuch schul­pflichtiger Kinder nachweisen könnten. Dies sei den Klägern bezüglich dreier Kinder nicht gelungen. Dabei komme es nicht allein auf einen regelmäßigen Schulbesuch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an, sondern darauf, ob Kinder von Beginn ihrer Schulpflicht an, dauerhaft und regelmäßig die Schule besucht hätten.

Integration des Ausländers die Lebens­ver­hältnisse der Bundesrepublik

Denn nur ein solcher Besuch führe zu einer von § 104 a AufenthG zur Voraussetzung für die Erteilung von Aufent­halt­s­er­laub­nissen gemachten ausreichenden Integration des Ausländers in die Lebens­ver­hältnisse der Bundesrepublik. Ein solcher Schulbesuch habe bei drei Kindern nicht stattgefunden. Soweit diese schul­pflichtigen Kläger überhaupt durch Zeugnisse o. ä. Nachweise über ihren Schulbesuch erbracht hätten, sei zu erkennen, dass sie seit Beginn der Schulpflicht kontinuierlich in der Schule gefehlt hätten; davon auch immer wieder unentschuldigt. Gegen ein Kind seien Schul­ord­nungs­maß­nahmen verhängt worden und es liege eine Anklage wegen gemein­schaft­lichen Diebstahls vor. Insgesamt seien wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht sechs Bußgeld­ver­fahren gegen den Vater der Kinder angestrengt worden, ohne dass sich am tatsächlichen Schulbesuch der Kläger etwas geändert habe. Damit sei belegt, dass ein regelmäßiger Schulbesuch in der Vergangenheit nicht stattgefunden habe. Zu Lasten der Kläger wertete das Gericht zudem die Straffälligkeit ihres Vaters, der von der Beklagten deswegen ausgewiesen worden ist und dessen dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom selben Tage ebenfalls erfolglos blieb.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 08.09.2008

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