21.11.2024
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Dokument-Nr. 12747

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Urteil06.10.2011Verwaltungsgericht Gießen7 K 5851/10.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil06.10.2011

VG Gießen zur Kostenübernahme für Gesund­heits­un­ter­su­chungen von SchülernStadt hat Aufwendungen für Durchführung der gesund­heit­lichen Betreuung und Überwachung von Schüler zu tragen

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat entschieden, dass die Stadt Marburg dem Landkreis Marburg-Biedenkopf Kosten in Höhe von rund 80.570 Euro für ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen von Schülerinnen und Schülern erstatten muss.

Im zugrunde liegenden Fall untersuchte im Jahr 2007 das Gesundheitsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf (die Stadt Marburg hat kein Gesundheitsamt) 789 Schülerinnen und Schüler aus dem Bereich der Stadt Marburg. Im Einzelnen handelte es sich dabei um 542 Schuleingangs- und 247 Schul­ent­las­sungs­un­ter­su­chungen. Die im März 2010 vom Landkreis von der Stadt Marburg eingeforderte Zahlung von 110.948,46 Euro für diese Untersuchungen lehnte die Stadt Marburg ab, woraufhin der Landkreis Ende Dezember 2010 den Betrag beim Verwal­tungs­gericht Gießen einklagte.

Untersuchungen unterfallen der Schul­ge­sund­heits­pflege und sind von der Erstat­tungs­pflicht gemäß des Hessischen Schulgesetzes erfasst

Das Verwal­tungs­gericht Gießen gab dem Landkreis dem Grunde nach Recht, sprach ihm aber die Kosten nicht in der geltend gemachten Höhe zu. Die Pflicht zur Erstattung der Aufwendungen für die im Jahr 2007 durch das Kreis­ge­sund­heitsamt durchgeführten ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen ergebe sich aus § 156 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes. Danach habe der Schulträger – hier die Stadt Marburg – die Aufwendungen für die Durchführung der gesund­heit­lichen Betreuung und Überwachung der Schüler zu tragen. Die durchgeführten verschiedenen Untersuchungen unterfielen alle dem Begriff der Schul­ge­sund­heits­pflege, der von der Erstat­tungs­pflicht nach dem Hessischen Schulgesetz erfasst sei. Die Kostenpflicht der Stadt Marburg entfalle auch nicht dadurch, dass sie eine Kreisumlage zahle. Auch das Konne­xi­täts­prinzip, wonach bei der Übertragung von neuen Aufgaben an die Gemeinden auch deren Finanzierung gesichert werden muss, stehe der Zahlungspflicht nicht entgegen; denn es gehe nicht um die Übertragung einer neuen Aufgabe für die Stadt, sondern um die Pflicht, Aufwendungen für eine bestehende Aufgabe zu tragen.

Landkreis zieht für Berechnung falsche Verwal­tungs­kos­ten­ordnung heran

Der Höhe nach beschränke sich der Anspruch aber auf 80.571,96 Euro, weil der Landkreis bei seiner Berechnung die falsche Verwal­tungs­kos­ten­ordnung herangezogen habe. Von den Kosten des Verfahrens haben die Stadt Marburg 4/5 und der Landkreis 1/5 zu tragen.

Hinweis:

§ 138 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes lautet:

(2) Die Städte Fulda, Gießen, Hanau, Marburg und Rüsselsheim sind Träger der Schulen, soweit nicht andere Schulträger Schulen in ihren Gebieten unterhalten.

§ 156 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes lautet:

Die Schulträger tragen ferner

[…]

3. die Aufwendungen für die Durchführung der gesund­heit­lichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler […]

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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