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Verwaltungsgericht Gießen Urteil09.05.2018
Verpflichtungserklärungen von Flüchtlingspaten erstrecken sich auch auf Zeit nach Erhalt der AufenthaltserlaubnisKostenübernahmepflicht betrifft nicht Kranken- und Pflegeversicherung der Ausländer
Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass sich die Verpflichtungserklärungen von Flüchtlingspaten, die für den Aufenthalt zu humanitären Zwecken bestimmt waren, auch auf den Zeitraum erstreckten, für den die Ausländer nach der Flüchtlingsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten.
Die sechs Kläger des zugrunde liegenden Falls hatten sich für mehrere Personen mit formularmäßigen Verpflichtungserklärungen gegenüber den Ausländerbehörden verpflichtet, für den Lebensunterhalt syrischer Flüchtlinge nach deren Einreise in die Bundesrepublik aufzukommen. Grundlage der Einreise war eine Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport, mit der gestützt auf § 23 Abs. 1 AufenthG die Einreise von syrischen Flüchtlingen zu ihren in Hessen lebenden Verwandten ermöglicht werden sollte.
Umfang der Verpflichtungserklärungen streitig
Das Jobcenter Gießen nahm die Kläger für die Kosten in Anspruch, die dadurch entstanden sind, dass die betreffenden Flüchtlinge nach Abschluss der Asylverfahren, die durchweg mit der Flüchtlingsanerkennung endeten, Leistungen nach dem SGB II erhalten haben. Die Höhe der Inanspruchnahme der Flüchtlingspaten beläuft sich je nach der Länge des Zeitraums, für den Kosten gelten gemacht wurden, und der Zahl der Personen, für die sich die Kläger verbürgt haben, auf Beträge von insgesamt 2.000 Euro bis über 10.000 Euro. Die Bescheide erstreckten sich alle nicht auf den gesamten Zeitraum, der von den Verpflichtungserklärungen erfasst ist. Streitig war zwischen den Flüchtlingspaten und dem Jobcenter vor allem, ob die Verpflichtungserklärungen sich auch auf die nach der Flüchtlingsanerkennung entstandenen Kosten beziehen und ob nach der Flüchtlingsanerkennung ein anderer Aufenthaltszweck vorliegt, für den die Verpflichtungserklärungen nicht abgegeben waren.
Verpflichtungserklärungen erstreckt sich allein auf Aufenthaltszweck und nicht auf Zeitraum der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Das Verwaltungsgericht Gießen hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung den Klagen jeweils nur zu einem geringen Teil stattgegeben, nämlich soweit das Job-Center auch die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung verlangt hat. In allen Fällen erstreckten sich die Verpflichtungserklärungen trotz kleinerer Unterschiede im Wortlaut nach Auffassung des Gerichts allein auf den Aufenthaltszweck und nicht auf den Zeitraum der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Sowohl die zunächst erteilte Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen als auch die Aufenthaltserlaubnis nach der Flüchtlingsanerkennung dienten aber demselben Zweck, nämlich humanitären Gründen. Damit folgt das Gericht weiterhin der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Daher erstreckten sich die Verpflichtungserklärungen, die für den Aufenthalt zu humanitären Zwecken bestimmt waren, auch auf den Zeitraum, für den die Ausländer nach der Flüchtlingsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten hatten, die nach dem Aufenthaltsgesetz auch aus humanitären Gründen erteilt wird.
Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung der Ausländer werden nicht berücksichtigt
Das Verwaltungsgericht hat jedoch die Kostenanforderungen insoweit aufgehoben, soweit auch Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung der Ausländer geltend gemacht wurden. Diese Kosten seien nach der maßgeblichen Fassung der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen ausdrücklich von den zu erstattenden Kosten ausgenommen worden. Der Anteil dieser Kosten lag bei den Klagen zwischen 12 % und 30 %. Die in einem Fall erklärte Anfechtung der Verpflichtungserklärung war nach Prüfung des Gerichts nicht wirksam, so dass der Kläger an seine Erklärung weiter gebunden war. Auch dafür, dass in den überwiegend abgewiesenen Klagen fehlerhafte Auskünfte der Behörde vor Abgabe der Verpflichtungserklärungen erteilt worden waren, wie in einem Fall geltend gemacht wurde, gab es keine Nachweise, so das Gericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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