23.11.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 15368

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Urteil08.12.2017Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen18 A 1040/16 und 18 A 1197/16
Vorinstanz:
  • Vorinstanz zu 18 A 1040/16: VG Minden, Urteil vom 13.04.2016 - 7 K 2764/15 - Vorinstanz zu 18 A 1197/16 VG Köln, Urteil vom 19.04.2016 - 5 K 79/16 -
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil08.12.2017

Haftung von Flücht­lings­bürgen beschränktAufnahmeordnung sieht keine Erstat­tungs­pflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflege­be­dürf­tigkeit vor

Das Ober­verwaltungs­gericht hat die Heranziehungs­bescheide für zwei Flücht­lings­bürgen aufgehoben, soweit damit die Erstattung von Aufwendungen für die Kranken- und Pflege­ver­si­cherung verlangt wurde.

Den Verfahren lagen folgende Sachverhalte zugrunde: In einem Fall (18 A 1040/16) hatte sich der Kläger, ein deutscher Staats­an­ge­höriger syrischer Herkunft, im Juli 2014 durch zwei formularmäßige Erklärungen (Verpflich­tungs­er­klä­rungen) gegenüber der Auslän­der­behörde des Kreises Gütersloh verpflichtet, u.a. die Kosten für den Lebensunterhalt seines Bruders und dessen Ehefrau zu tragen, die beide syrische Staats­an­ge­hörige sind.

In einem zweiten Fall (18 A 1197/16) hatte ein türkischer Staats­an­ge­höriger eine dement­spre­chende Verpflichtung im Mai 2014 gegenüber der Auslän­der­behörde der Stadt Leverkusen für zwei syrische Staats­an­ge­hörige übernommen.

Jobcenter verlangt Erstattung entstandener Kosten durch Flücht­lings­bürgen

In beiden Fällen gewährte das zuständige Jobcenter den Flüchtlingen nach Anerkennung der Asylbe­rech­tigung oder Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch II in Höhe von rund 5.200 Euro bzw. 3.400 Euro und verlangte sodann die Erstattung der entstandenen Kosten von den Flücht­lings­bürgen. In diesen Kosten waren sowohl Regel­satz­leis­tungen als auch Aufwendungen für die Kranken- und Pflege­ver­si­cherung (850 Euro bzw. 1.000 Euro) enthalten.

Haftung der Bürgen bezieht sich in vorliegenden Fällen nicht auf alle Unter­halts­kosten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hob die Heran­zie­hungs­be­scheide auf und führte zur Begründung aus, dass in der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zwar grundsätzlich geklärt sei, dass der Flücht­lingsbürge für die Lebens­un­ter­halts­kosten auch nach Anerkennung der Asylbe­rech­tigung oder Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft haften könne. Diese Haftung beziehe sich in den zu entscheidenden Fällen aber nicht auf alle Unter­halts­kosten, zu denen grundsätzlich auch Kosten im Krankheits- und Pflegefall zählten. Die Aufnahme der Flüchtlinge und die Verpflich­tungs­er­klärung der Bürgen seien hier auf der Grundlage der damaligen Aufnah­me­a­n­ordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 26. September 2013 erfolgt. Dieser Erlass habe zwar die Haftung nicht auf die bis zur Anerkennung der Asylbe­rech­tigung oder Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft entstandenen Kosten beschränkt. Er habe aber wegen des auch öffentlichen Interesses an der Aufnahme syrischer Flüchtlinge eine Erstat­tungs­pflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflege­be­dürf­tigkeit nicht vorgesehen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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