03.12.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil01.03.2016

Verpflichtung zur finanziellen Sorge für syrische Angehörige endet weder durch Flüchtlings­anerkennung noch durch Erteilung einer darauf beruhenden Aufenthalts­erlaubnisHaftung aus Verpflichtungs­erklärung bleibt auch nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens bestehen

Wer sich verpflichtet, für die Kosten des Lebens­un­terhalts eines syrischen Flüchtlings so lange aufzukommen, bis entweder dessen Aufenthalt in Deutschland beendet ist oder der ursprüngliche Aufent­haltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufent­halt­stitel erteilt wurde, haftet für die Kosten auch dann noch, wenn dem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Asylverfahrens eine Aufenthalts­erlaubnis erteilt wird. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 kamen syrische Eheleute mit ihrem Kind als sogenannte Kontin­g­ent­flüchtlinge nach Deutschland. Sie erhielten auf Grund einer zur Milderung der Flücht­lingskrise in Syrien erlassenen Landes­auf­nah­me­a­n­ordnung jeweils eine Aufent­halt­s­er­laubnis, weil ein in Nordrhein-Westfalen lebender Angehöriger sich dazu verpflichtet hatte, für die Kosten ihres Lebens­un­terhalts zu haften (Verpflich­tungsgeber). In Deutschland beantragten die Syrer sodann erfolgreich die Anerkennung als Flüchtlinge. Die Stadt Mönchengladbach erteilte ihnen daraufhin jeweils eine Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 25 Abs. 2 Aufent­halts­gesetz. Ab Februar 2015 erhielten sie durch das Jobcenter Mönchengladbach Leistungen nach dem SGB II. Dieses forderte den Verpflich­tungsgeber auf, diese Zahlungen zu erstatten. Hiergegen richtete sich die Klage der Erben des zwischen­zeitlich verstorbenen Verpflich­tungs­gebers.

Verpflich­tungsgeber verpflichtete sich grundsätzlich für Gesamtdauer des bürger­kriegs­be­dingten Aufenthalts zur Kostenübernahme

Das Verwa­lungs­gericht Düsseldorf wies die Klage jedoch ab und begründete die Entscheidung damit, dass sich der Verpflich­tungsgeber verpflichtetet habe, den Lebensunterhalt seiner syrischen Angehörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürger­kriegs­be­dingten Aufenthalts zu tragen, und zwar unabhängig von der Ausgestaltung ihres Aufent­halts­rechts. Die Verpflichtung ende weder durch die Flücht­lings­a­n­er­kennung der syrischen Angehörigen noch durch die Erteilung einer darauf beruhenden Aufent­halt­s­er­laubnis. Denn der ursprüngliche Zweck ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik – Schutz vor den bürger­kriegs­be­dingten Lebens­be­din­gungen in Syrien – sei hierdurch weder entfallen noch ersetzt worden. Eine unwiderrufliche Bindung des Verpflich­tungs­gebers für einen unbeschränkten Zeitraum folge hieraus jedoch nicht. Denn aus den Verpflich­tungs­er­klä­rungen gehe hervor, dass diese zunächst nur für die maximal zweijährige Dauer der auf Grund der Landes­auf­nah­me­a­n­ordnung erteilten Aufent­halt­s­er­laubnisse gelten sollten.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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