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18.01.2025  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 17693

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Urteil13.02.2014BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 4.13
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil24.10.2011, 11 A 583/11
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil05.07.2013, 4 LC 317/11
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil13.02.2014

Flüchtlings­anerkennung lässt Erstat­tungs­an­spruch eines Dritten aus Verpflichtungs­erklärung über Lebens­unterhalts­kosten für einen Ausländer nicht rückwirkend erlöschenHaftung aus Verpflichtungs­erklärung bleibt trotz Flüchtlings­anerkennung bestehen

Die Pflicht zur Erstattung von Sozia­l­leis­tungen, die ein Dritter gegenüber der Auslän­der­behörde zugunsten eines Ausländers übernommen hat, entfällt nicht rückwirkend mit dessen Flüchtlings­anerkennung. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich im Juni 2008 gegenüber der Beklagten gemäß § 68 des Aufent­halts­ge­setzes schriftlich verpflichtet, für den Fall der Erteilung eines Besuchsvisums alle Kosten des Lebens­un­terhalts seiner Schwägerin Frau B., einer marokkanischen Staats­an­ge­hörigen, bis zu deren Ausreise oder der Erteilung eines anderen Aufent­halt­s­titels zu tragen. Frau B. erhielt daraufhin ein Besuchsvisum und reiste im Juli 2008 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte im Oktober 2008 einen Asylantrag und bezog zwischen März und August 2010 Leistungen nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz. Im Januar 2011 wurde ihr die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt. Die Beklagte forderte den Kläger durch Leistungs­be­scheid zur Erstattung der an Frau B. vor ihrer Flüchtlingsanerkennung gewährten Leistungen in Höhe von knapp 1.300 Euro auf. Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage gegen den Leistungs­be­scheid stattgegeben, das Oberver­wal­tungs­gericht hat sie abgewiesen.

Haftung aus Verpflich­tungs­er­klärung endet erst mit Ausreise des Ausländers oder mit Erteilung eines Aufent­halt­s­titels zu anderem Aufent­haltszweck

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Rechts­auf­fassung des Berufungs­ge­richts bestätigt, dass die spätere Flücht­lings­a­n­er­kennung den Erstat­tungs­an­spruch nicht rückwirkend erlöschen lässt. Die Haftung aus der Verpflich­tungs­er­klärung endet erst mit der Ausreise des Ausländers oder der Erteilung eines Aufent­halt­s­titels zu einem anderen Aufent­haltszweck. Demzufolge erfasst sie die Erstattung von Sozia­l­leis­tungen, die der Ausländer während eines Asylverfahrens bezogen hat, auch dann, wenn der Asylantrag Erfolg hat. Zwar wird zugunsten eines anerkannten Flüchtlings der Zeitraum seines Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 3 des Asylver­fah­rens­ge­setzes als Zeit eines berechtigten Aufenthalts für den Erwerb von Rechten (z.B. bei der Einbürgerung) angerechnet. Diese Regelung zur Erleichterung der Integration des anerkannten Flüchtlings führt aber nicht zu einer rückwirkenden Erteilung eines Aufent­halt­s­titels und wirkt sich auch nicht zugunsten eines Dritten aus, der mit der Abgabe einer Verpflich­tungs­er­klärung die Haftung für die Lebens­un­ter­halts­kosten des Ausländers übernommen hat. Unionsrecht steht dem Erstat­tungs­an­spruch nicht entgegen. Denn Art. 13 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Gewährung sozialer Leistungen an Asylbewerber von deren Bedürftigkeit abhängig zu machen und ggf. Erstattung von ihnen zu verlangen. Die Richtlinie zielt allein auf die soziale Sicherung von Asylbewerbern; sie steht daher der Inanspruchnahme eines Dritten aus einer von ihm abgegebenen Verpflich­tungs­er­klärung nicht entgegen. Auch die nach der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie) deklaratorische Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft wirkt aufent­halts­rechtlich nicht zurück und lässt zudem die Haftung des Garantiegebers unberührt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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