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Verwaltungsgericht Köln Urteil19.04.2016

Verpflichtung zur Sorge für syrische Verwandte endet nicht mit Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaftHaftung aus Verpflichtungs­erklärung gilt für Gesamtdauer des bürger­kriegs­bedingten Aufenthalts

Wer sich verpflichtet, für die Kosten des Lebens­un­terhalts zweier syrischer Flüchtlinge vom Tag der Einreise bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufent­halt­s­titels zu einem anderen Aufent­haltszweck aufzukommen, haftet für die Kosten auch dann noch, wenn den Ausländern nach erfolgreichem Abschluss eines Asylverfahrens eine Aufenthalts­erlaubnis erteilt wird. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Im zugrunde liegenden Verfahren kamen zwei syrische Staats­an­ge­hörige im September 2014 im Zuge einer Aufnah­me­a­n­ordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu ihren Verwandten nach Deutschland. Sie erhielten eine Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, nachdem sich der Kläger dazu verpflichtet hatte, für die Kosten ihres Lebens­un­terhalts zu haften (Verpflich­tungsgeber). Nach Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft Mitte 2015 erteilte ihnen die Stadt Leverkusen eine befristete Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Für die Monate September bis November 2015 erhielten sie durch das beklagte Jobcenter Leverkusen Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter forderte den Kläger auf, diese Zahlungen zu erstatten.

Verpflichtung endet weder durch Flücht­lings­a­n­er­kennung noch durch Erteilung der Aufent­halt­s­er­laubnis

Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die hiergegen gerichtete Klage ab und begründete seine Entscheidung damit, dass sich der Kläger verpflichtet hätte, den Lebensunterhalt der syrischen Staats­an­ge­hörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürger­kriegs­be­dingten Aufenthalts zu tragen. Die Verpflichtung ende weder durch die Flücht­lings­a­n­er­kennung noch durch die daraufhin erteilte Aufent­halt­s­er­laubnis.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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