21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil08.12.2017

Flücht­lingsbürge muss nicht für Zeit nach Asylgewährung haftenHaftung aus Verpflichtungs­erklärung erstreckt sich gemäß maßgeblicher Aufnah­me­a­n­ordnung nicht auf Leistungen im Anschluss an Anerkennung der Asylbe­rech­tigung

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Flüchtingsbürge aufgrund der rheinland-pfälzischen Aufnah­me­a­n­ordnung von 2013 nicht für die Zeit nach der Asylgewährung haften muss und hat daher einen Heran­ziehungs­bescheid für einen Flücht­lings­bürgen aus Bonn in vollem Umfang aufgehoben.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein deutscher Staats­an­ge­höriger syrischer Herkunft, hatte sich im Oktober 2013 durch formularmäßige Erklärungen (Verpflich­tungs­er­klä­rungen) gegenüber der für seinen damaligen Wohnort zuständigen Kreisverwaltung Ahrweiler (Rheinland-Pfalz) verpflichtet, unter anderem die Kosten für den Lebensunterhalt seines Vaters und seiner Schwestern zu tragen, die syrische Staats­an­ge­hörige sind. Nach Anerkennung der Asylbe­rech­tigung und Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft gewährte das zuständige Jobcenter Bonn den Flüchtlingen Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch II in Höhe von rund 5.400 Euro und verlangte sodann vom Kläger die Erstattung der entstandenen Kosten. In diesen Kosten waren sowohl Regel­satz­leis­tungen als auch Aufwendungen für die Kranken- und Pflege­ver­si­cherung enthalten.

OVG hebt Heran­zie­hungs­be­scheid auf

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hob den Heran­zie­hungs­be­scheid in vollem Umfang auf und führte zur Begründung aus, dass in der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zwar grundsätzlich geklärt sei, dass der Flücht­lingsbürge für die Lebens­un­ter­halts­kosten auch nach Anerkennung der Asylbe­rech­tigung oder Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft haften könne. Das Jobcenter habe aber die in diesem Fall maßgebliche Aufnah­me­a­n­ordnung des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. August 2013 nicht hinreichend berücksichtigt. Diese habe die Haftung aus der Verpflich­tungs­er­klärung nicht auf Leistungen nach Anerkennung der Asylbe­rech­tigung und Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft erstreckt. Insoweit unterscheide sich der Fall von den weiteren am 8. Dezember 2017 getroffenen Entscheidungen. Bei jenen habe sich die Beurteilung nach der Aufnah­me­a­n­ordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 26. September 2013 gerichtet. Dieser Erlass habe zwar eine Erstat­tungs­pflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflege­be­dürf­tigkeit nicht vorgesehen, die Haftung aber ansonsten nicht auf die bis zur Anerkennung der Asylbe­rech­tigung oder Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft entstandenen Kosten beschränkt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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