18.10.2024
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Dokument-Nr. 34289

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss14.08.2024

Keine Erweiterung der Aussa­ge­ge­neh­migung für einen Krimi­na­l­haupt­kom­missar, der zur polizeilichen Vernehmung eines Informanten aussagen sollProzess um einen „Mord ohne Leiche“ in Hungen

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gießen hat den Eilantrag eines vor dem Landgericht Gießen unter anderem wegen Mordes Angeklagten abgelehnt. Der Antragsteller begehrte eine erweiterte Aussa­ge­ge­neh­migung für einen Krimi­na­l­haupt­kom­missar, der zur polizeilichen Vernehmung eines Informanten aussagen soll.

Vor dem Landgericht Gießen wird gegen den Antragsteller und einen Mitangeklagten seit dem Frühjahr 2021 eine Haupt­ver­handlung unter anderem wegen Mordes geführt. Die Angeklagten sollen im November 2016 in der Gemarkung Hungen einen Menschen erschossen haben. Die Leiche wurde bis heute nicht gefunden und es gibt keine Zeugen für die Tat. Der Antragsteller und ein weiterer Angeklagter beschuldigen sich gegenseitig.

Gericht hat Krimi­na­l­haupt­kom­missar vernommen, der die polizeilichen Vernehmungen des Informanten durchgeführt hat

In der andauernden Haupt­ver­handlung waren dieses Jahr die Angaben eines anonymen Informanten Gegenstand der Beweisaufnahme. Dieser darf zur Wahrung seiner Anonymität auf Grund einer Entscheidung des hessischen Innen­mi­nis­teriums nicht als Zeuge vernommen werden. Es wurde ein Kriminalhauptkommissar vernommen, der die polizeilichen Vernehmungen des Informanten im Jahr 2021 und mit ergänzenden Fragen in diesem Jahr durchgeführt hat. Er erhielt hierzu eine Aussagegenehmigung durch das Polizei­prä­sidium Mittelhessen mit Einschränkungen.

Antragsteller begehrt eine Erweiterung der Aussa­ge­ge­neh­migung

Vor dem Verwal­tungs­gericht begehrte der Antragsteller nun eine Erweiterung der Aussa­ge­ge­neh­migung, damit der vernehmende Polizist weitere Antworten aus der Zeugenaussage des Informanten wiedergeben könne. Die Wiedergabe dieser Antworten stelle insbesondere keine Enttar­nungs­gefahr für den Informanten dar, weil dieser die fallbezogen in Rede stehenden Fragen freiwillig beantwortet habe. Der Informant habe bei der Vernehmung die Möglichkeit gehabt, Fragen nicht zu beantworten, bei denen er mögliche Rückschlüsse auf seine Identität befürchtete.

Polizeibehörde sieht Gefahr der Identifizierung des Informanten

Das Verwal­tungs­gericht verneinte einen Anspruch auf Erteilung einer weitergehenden Aussa­ge­ge­neh­migung. Es komme maßgeblich darauf an, ob die Wiedergabe der Antworten eine Identi­täts­fest­stellung des Informanten ermöglichen könnte. Dies sei nicht allein aus der Perspektive des Informanten, sondern objektiv zu beurteilen. Hierbei komme der Polizeibehörde ein entsprechender Einschät­zungs­spielraum zu. Sie sei mit den Ermittlungen und dem Täterumfeld vertraut. Die Polizeibehörde habe angenommen, dass die Antworten auf die von dem Antragsteller benannten Fragen im Einzelnen oder durch eine Kombination eine Identifizierung des Informanten ermöglichen würden. Der Antragsteller habe nicht darlegen können, dass die Behörde hierbei von sachfremden Erwägungen ausgegangen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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