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Dokument-Nr. 29745

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss14.01.2021

Eilantrag gegen tierseuchenr­echtliche Tötungs­a­n­ordnung aufgrund Ausbruchs der Vogelgrippe im Vogelsbergkreis erfolglosAusnahmen nur mit Ausnah­me­ge­neh­migung möglich

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat entschieden, dass die von Behörden angeordnete Tötung bei einem vom Ausbruch der Geflügelpest betroffenen Vogelhalter aus Mittelhessen rechtmäßig ist.

Der Antragsteller hält auf seinem Anwesen im Vogelsbergkreis insgesamt 46 Eulen, zwei Kolkraben, drei Nandus, 18 Gänse, sechs Enten, zehn Hühner, zwei Seriema, 50 Tauben sowie einen Pfau. Die Tiere werden in verschiedenen (Durchgangs-)Volieren und Ställen gehalten. Seit dem 31. Dezember 2020 sind 16 der ursprünglich 17 von dem Antragsteller gehaltenen Pfauen an der Geflügelpest verendet. Bei dem nachgewiesenen Virustyp handelt es sich um einen hochpathogenen Virusstamm. Mit Bescheid vom 7. Januar 2021 ordnete der Vogelsbergkreis die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung aller von dem Antragsteller gehaltener Vögel mit Ausnahme der Tauben an. Der Vogelsbergkreis stützt seine Entscheidung auf die Rechts­ver­ordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest, welche die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel eines Seuchen­be­standes vorsieht, wenn die Geflügelpest in dem Bestand amtlich festgestellt wurde. Der Antragsteller ist der Auffassung, die vorsorgliche Tötung sei unnötig und unver­hält­nismäßig. Die erkrankten Pfauen seien nicht gemeinsam mit den übrigen Vögeln gehalten worden, sodass es sich nicht um einen gemeinsamen Bestand handele. Zudem sei ein Ausnah­me­tat­bestand erfüllt, weil es sich bei seinen Eulen um seltene Arten handele, die zum größten Teil artgeschützt seien.

Tötung zwingend notwendig

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts wird die Tötung der anderen Vögel des Bestandes werde von der Geflü­gel­pest­ver­ordnung zwingend vorgesehen. Die Verordnung diene der effektiven Unterbindung der mit der Geflügelpest verbundenen Gefahren und die auf dem Grundstück des Antragstellers gehaltenen Vögel seien ein „Seuchenbestand“ im Sinne der Geflü­gel­pest­ver­ordnung. Die offenen (Durchgangs-) Volieren und Ställe erfüllten nicht die hier anzusetzenden hohen Anforderungen an eine strikte Trennbarkeit der Tiere. Diese Tierseuche könne insbesondere auch durch Menschen, Geräte oder Wildvögel verbreitet werden, sodass ein direkter Kontakt zwischen den infizierten Pfauen und den anderen Vögeln für eine Ansteckung nicht notwendig sei.

Mildere Mittel wie Quarantäne oder Testungen nur in Ausnahmen vorgesehen

Mögliche mildere Mittel wie Quarantäne oder Testungen seien nur für enge Ausnahmen vorgesehen – beispielsweise bei zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen – und nach vorheriger Genehmigung. Der Antragsteller habe jedoch keine solche Ausnah­me­ge­neh­migung beantragt.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

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