15.11.2024
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Dokument-Nr. 29475

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss16.11.2020

Eilantrag gegen Untersagung des Betriebes eines EMS-Studios im Rahmen der Hessischen Corona-Kontakt- und Betriebs­beschränkungs­verordnung abgelehntEMS-Studio in Hessen bleibt geschlossen

Das VG Gießen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Inhaberin eines EMS-Studios in Hessen ihren Betrieb während des Teil-Lockdowns im November 2020 nicht öffnen darf.

In einem EMS-Studio wird ein zur elektronischen Muskel­sti­mu­lation verwendetes Gerät bereitgestellt, welches dem Trainierenden während der von ihm ausgeführten Übungen angelegt wird und so der körperlichen Ertüchtigung dient. Die Antragstellerin macht in dem Eilverfahren zum einen geltend, dass ein EMS-Studio nicht als ähnliche Einrichtung zu einem Fitnessstudio zu sehen sei und daher überhaupt nicht von der Corona-Kontakt- und Betrie­bs­be­schrän­kungs­ver­ordnung untersagt sei. Ein EMS-Studio sei viel kleiner als Fitnessstudios und weniger stark frequentiert. Es sei eher mit einem Personal Trainer vergleichbar, welcher seine Tätigkeit aktuell ausführen dürfe. Das angebotene EMS-Training sei zudem gesund­heits­fördernd. Darüber hinaus zweifelt die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit und die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der hessischen Verordnung an.

Größe der Einrichtung nicht entscheidend

Das Verwal­tungs­gericht Gießen führt in seiner Entscheidung aus, dass ein EMS-Studio eine dem Fitnessstudio ähnliche Einrichtung sei und teilweise sogar als Fitnessstudio bezeichnet werde. In beiden Einrichtungen bestünden Angebote um die körperliche Leistungs­fä­higkeit zu verbessern und hierfür würden jeweils auch Geräte bereitgestellt. Es komme insbesondere nicht auf die Größe des Studios an, weil es bereits eine Vielzahl sogenannter „Mikro-Fitnessstudios“ gebe, die ebenfalls deutlich kleiner und weniger stark frequentiert sind als „klassische“ Fitnessstudios und sich teilweise spezialisieren.

Schutz der Bevölkerung wiegt schwerer als Berufsfreiheit

Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der CoKoBeV bewertet die Kammer die Erfolgs­aus­sichten hinsichtlich der in der Rechtsprechung aktuell unterschiedlich vertretenen Auffassungen als offen. Eine daher zu treffende Folgenabwägung gehe zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Gegenüber dem Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) würden die Folgen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und der damit einhergehenden ernst­zu­neh­menden Gefahr für das Schutzgut Leben und Gesundheit von Menschen aus Art. 2 Abs. 2 GG und die Leistungs­fä­higkeit des Gesund­heits­systems gravierender erscheinen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

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