15.11.2024
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Dokument-Nr. 29465

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss13.11.2020

Eilantrag gegen Corona-Beschränkungen für Schmiedekurs abgelehntUntersagung von Schmiedekursen fällt unter die aktuelle hessische Verordnung

Das VG Gießen hat entschieden, dass eine Anbieterin von Schmiedekursen ihre Kurse aufgrund der hessischen Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie aktuell bis Ende November 2020 nicht durchführen darf.

Diese Anbieterin wandte sich in dem Eilverfahren dagegen, dass sowohl das für sie zuständige Gesundheitsamt als auch die Gemeinde die Auffassung vertreten, dass die von ihr regelmäßig angebotenen Schmiedekurse nach der hessischen Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (CoKoBeV) aktuell bis Ende November 2020 untersagt seien. Sie macht zum einen geltend, dass ihre Kurse bereits nicht unter die Verordnung fallen würden, weil die Kurse keine Freizeit­ak­tivität darstellen würden, sondern der beruflichen Fortbildung und dem Erlernen von Handwerks­fer­tig­keiten dienen würden. Darüber hinaus zweifelt die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit und die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der hessischen Verordnung an.

Schmiedekurs als Freizeit­ver­an­staltung untersagt

Das Verwal­tungs­gericht Gießen führt in seiner Entscheidung aus, dass die Schmiedekurse der Antragstellerin aufgrund der CoKoBeV aktuell untersagt seien, weil sie im Schwerpunkt der Freizeitgestaltung zuzurechnen seien. Die Teilnahme an den Schmiedekursen der Antragstellerin stehe jedermann offen und erfordere keine fachs­pe­zi­fischen Vorkenntnisse. Die Systematik der CoKoBeV spreche zudem dafür, dass jegliche Angebote, die Zusammenkünfte von Menschen bewirken, untersagt sind, wenn nicht in der Rechts­ver­ordnung eine anderweitige Regelung getroffen wurde. Die Schmiedekurse würden keiner der ausnahmsweise zugelassenen Zusammenkünfte unterfallen. Insbesondere handele es sich bei der Antragstellerin nicht um eine Volkshochschule, eine Kunst- oder Musikschule.

Keine wirtschaftliche Existenz­be­drohung

Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der CoKoBeV bewertet die Kammer die Erfolgs­aus­sichten hinsichtlich der in der Rechtsprechung aktuell unterschiedlich vertretenen Auffassungen als offen. Der Antragstellerin würden durch die zeitweise Untersagung der Schmiedekurse aber keine unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteile entstehen. Die Antragstellerin stellt Messer her und verkauft diese, die Schmiedekurse bietet sie lediglich zusätzlich an. Eine wirtschaftliche Existenz­be­drohung durch die Untersagung liege daher nicht vor.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

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