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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss11.11.2019

Untersagung für Vertrieb CBD-haltiger Lebens- und Nahrungs­ergänzungs­mittel rechtmäßigNicht zu Lebensmitteln gehörendes Novel-Food bedarf nach europäischen Vorschriften vor Verkauf zunächst Zulassung

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat eine Anordnungen des Landratsamts zum sofortigen Rückruf von Lebens- und Nahrungs­ergänzungs­mitteln mit dem Inhaltsstoff CBD und von mit Hanf-Extrakt angereichertem Hanföl für rechtmäßig erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein im Vogelsbergkreis durch Anordnungen des Landrates zum sofortigen Rückruf von Lebens- und Nahrungs­er­gän­zungs­mitteln aufgefordert, die den Inhaltsstoff Cannabidiol (CBD, ein Cannabinoid der weiblichen Hanfpflanze) oder mit Hanf-Extrakt angereichertes Hanföl mit erhöhtem THC-Gehalt enthielten. Gleichzeitig wurde das weitere Inver­kehr­bringen derartiger Produkte untersagt.

Notwendige Zulassung vor dem Verkauf nicht eingeholt

Das Verwal­tungs­gericht Gießen lehnte den hiergegen gerichteten Antrag des Unternehmens ab und verwies zur Begründung darauf, dass Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel mit Anteilen von CBD nicht verkehrsfähig seien, weil ihnen die nach europäischen Vorschriften erforderliche Zulassung fehle. Als sogenanntes Novel-Food, das nicht zu den Lebensmitteln gehört, die vor dem 15. Mai 1997 bereits in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, sei vor dem Verkauf eine Zulassung notwendig, die hier nicht eingeholt wurde.

Hanföls durch THC-Gehalte für Verzehr durch Menschen möglicherweise ungeeignet

Bezüglich des Hanföls war darüber hinaus nach den Analy­se­er­geb­nissen des Hessischen Landeslabors nicht auszuschließen, dass dieses Produkt auf Grund seines THC-Gehaltes für den Verzehr durch Menschen ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen ist. Es sei Aufgabe des Unternehmens, in einem Zulas­sungs­ver­fahren nachzuweisen, dass von den Produkten keine Gefahren für Leib oder Leben der Verwender bestehen, die Mittel also ungefährlich wären.

CBD unterliegt seit 1. Oktober 2016 der Verschrei­bungs­pflicht

Das Gericht verwies auch auf die Hinweise des Bundesamtes für Verbrau­cher­schutz und Lebens­mit­tel­si­cherheit, wonach CBD in Lebensmitteln, also auch in Nahrungs­er­gän­zungs­mitteln, nicht verkehrsfähig und im Einzelfall abzuklären ist, ob CBD-haltige Erzeugnisse als Arzneimittel oder neuartiges Lebensmittel zugelassen werden können, da CBD seit dem 1. Oktober 2016 der Verschrei­bungs­pflicht unterliegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)

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