18.10.2024
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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss26.01.2021

Zulässiges Verbot des Verkaufs von neuartigen CBD-haltigen Lebensmitteln aufgrund fehlender ZulassungHanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung

Der Verkauf von neuartigen CBD-haltigen Lebensmittel kann bei fehlender Zulassung mittels einer Allge­mein­ver­fügung untersagt werden. Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt sind als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung anzusehen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September und Oktober 2020 erließen mehrere Bezirksämter in Hamburg eine Allgemeinverfügung, wonach das Inver­kehr­bringen von Lebensmittel, die Cannabidiol enthalten untersagt wird, wenn es dafür keine Zulassung gibt. Eine Firma, welche Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt (Cannabidiol-Gehalt zwischen 2,75 bis 10 Prozent) vertrieb, sah sich vom Verbot betroffen und legte gegen die Allge­mein­ver­fü­gungen der Bezirksämter Widerspruch ein. Zudem beantragte sie beim Verwal­tungs­gericht Hamburg Eilrechtsschutz.

Kein Eilrechtsschutz gegen Verbot des Inver­kehr­bringens CBD-haltiger Lebensmittel

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschied gegen die Firma. Der Antrag auf Eilrechtsschutz sei zurückzuweisen. Denn die angegriffenen Allge­mein­ver­fü­gungen seien voraussichtlich rechtmäßig. Es sei nicht zu beanstanden, das Inver­kehr­bringen canna­bi­diol­haltige Lebensmittel im Wege von Allge­mein­ver­fü­gungen zu untersagen. Als Rechtsgrundlage diene Art. 138 Abs. 1 UAbs. 1 b) der Verordnung (EU) 2017/625.

Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung

Die von der Firma vertriebenen Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt seien als neuartige Lebensmittel im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung anzusehen, so das Verwal­tungs­gericht. Da der Vertrieb solcher Produkte einer Zulassung bedürfe und eine solche Zulassung für das Produkt der Firma nicht vorlag, habe sie gegen die Verordnung verstoßen.

Verhält­nis­mä­ßigkeit des Verbots des Inver­kehr­bringens

Das Verbot des Inver­kehr­bringens von canna­bi­diol­haltigen Lebensmittel sei nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts auch unter Berück­sich­tigung der wirtschaft­lichen Bedeutung für die Firma verhältnismäßig. Der Schutz der Verbraucher vor eventuellen Risiken der Produkte sei gegenüber den wirtschaft­lichen Interessen der Firma vorrangig.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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