21.11.2024
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Dokument-Nr. 31572

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss18.03.2022

VG Gießen: Kein Anspruch auf Duldung des Betriebs einer Wett­vermittlungs­stelle ohne ErlaubnisErst Erlaubnis berechtigt zum Betrieb

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat einen gegen den Lahn-Dill-Kreis gerichteten Antrag auf vorläufige (weitere) Duldung einer in Wetzlar ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis betriebenen Wett­vermittlungs­stelle abgelehnt.

Einer der Antragsteller besitzt eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach Maßgabe des im Juli 2021 in Kraft getretenen neuen Glückss­piel­staats­ver­trages. Die Vermittlung dieser Sportwetten bedarf auf der Grundlage des neuen Glückss­piel­staats­ver­trages aber ebenfalls der Erlaubnis, die hier nicht vorlag. Mit Bescheid vom Dezember 2021 hatte das Land Hessen die Erteilung abgelehnt, wogegen eine Klage beim Verwal­tungs­gericht Gießen anhängig ist. Im Januar 2022 teilte der Lahn-Dill-Kreis dem Betreiber der Wettver­mitt­lungs­stelle mit, dass wegen des illegalen Betriebs jederzeit mit ordnungs- und straf­recht­lichen Maßnahmen zu rechnen sei und eine Duldung der Wettver­mitt­lungs­stelle allein wegen des noch laufenden Klageverfahrens abgelehnt werde. Mit ihrem bei Gericht angebrachten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wollten die Antragsteller erreichen, dass der Lahn-Dill-Kreis die Vermittlung von Sportwetten in der Wettver­mitt­lungs­stelle bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf Erteilung der Genehmigung duldet.

Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettver­mitt­lungs­stelle maßgebend

Diesem Begehren hat das Verwal­tungs­gericht Gießen nicht entsprochen. Nach der Entscheidung des Gerichts, ist ein Einschreiten des Lahn-Dill-Kreises im Hinblick auf den rechtswidrigen Betrieb der Wettver­mitt­lungs­stelle grundsätzlich solange gerechtfertigt, wie eine entsprechende Erlaubnis nicht erteilt wurde. Erst die Erteilung der Erlaubnis, nicht schon ein hierauf gerichteter Antrag oder die Einreichung einer auf die Erlaub­ni­s­er­teilung gerichteten Klage, berechtige die Antragsteller zum Betrieb der in Rede stehenden Wettver­mitt­lungs­stelle und schließe damit ein Einschreiten des Antragsgegners aus.

Kein Anspruch auf Duldung

Ein Anspruch auf Duldung eines formell illegalen, also ohne erforderliche Erlaubnis betriebenen Glücksspiels könne nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis an sich erfüllt seien und dies für die Behörde offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung, erkennbar sei. Hiervon sei nicht auszugehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/cc)

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