21.11.2024
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Dokument-Nr. 31360

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Beschluss28.01.2022Verwaltungsgericht Gießen4 K 2484/21.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss28.01.2022

Kostenbescheid für Polizei­maß­nahmen im Rahmen der Räumung und Rodung des Dannenröder Forstes im Dezember 2020 rechtmäßigBaumbesetzung zum Zeitpunkt der Maßnahme nicht durch Versammlungs­freiheit geschützt

Das Verwal­tungs­gericht Gießen eine Klage gegen einen Kostenbescheid für polizeiliche Maßnahmen im Rahmen der Räumung und Rodung des Dannenröder Forstes abgewiesen.

Die Klägerin befand sich als Teilnehmerin der Baumbesetzung Anfang Dezember 2020 im Dannenröder Forst in einem etwa 25 Meter hohen Baumhaus. Sie wurde von Einsatzkräften aus dem Baumhaus geborgen, nachdem sie das Baumhaus trotz Aufforderung nicht freiwillig verlassen hatte. Für diesen Einsatz macht das Land Hessen Kosten in Höhe von 808,06 Euro geltend. Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass es sich bei der Baumbesetzung um eine Versammlung gehandelt habe und die gegen sie gerichteten Maßnahmen daher rechtswidrig gewesen seien. Die Baumbesetzung sei auch nicht unfriedlich gewesen und der Wald sei bereits aufgrund des allgemeinen Waldbe­tre­tungs­rechts ein geeigneter Versammlungsort.

Land: Schutz der Versamm­lungs­freiheit nicht gegeben

Das beklagte Land meinte demgegenüber, dass es für die Rechtmäßigkeit des Kosten­be­scheides nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit der dem Bescheid zugrun­de­lie­genden polizeilichen Maßnahme ankomme. Außerdem könne sich die Klägerin nicht auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen. Die Baumbesetzung sei keine Versammlung. Die Besetzung sei ausschließlich zur Blockade des Autobahnausbaus erfolgt. Darüber hinaus sei die Baumbesetzung auch unfriedlich gewesen und der betreffende Waldabschnitt sei von der zuständigen Forstbehörde gesperrt gewesen. Ein Aufenthalt auf einem 25 Meter hohen Baumhaus sei auch nicht durch das allgemeine Waldbe­tre­tungsrecht umfasst.

VG: Rechtmäßigkeit des Platzverweises nicht relevant

Das VG bestätigte im Ergebnis den Kostenbescheid des beklagten Landes. Im Rahmen der mündlichen Begründung führte die Kammer aus, bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um Kosten für eine Vollstre­ckungs­maßnahme. Die Polizisten hätten unmittelbaren Zwang ausgeübt, um einen zuvor bereits gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Platzverweis zu vollstrecken. Für die Rechtmäßigkeit einer solchen Vollstre­ckungs­maßnahme komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit des vollstreckten Verwal­tungsaktes – hier des Platzverweises – an, sondern nur auf dessen Vollziehbarkeit. Diese sei gegeben gewesen. Die Klägerin habe auch gegen den Platzverweis selbst noch rechtlich vorgehen können, was sie jedoch nicht gemacht habe. Der zeitlich befristete Platzverweis habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt, weil er Grundlage des hier streit­ge­gen­ständ­lichen Kosten­be­scheides sei.

Platzverweis auch rechtmäßig erfolgt

Ergänzend geht die Kammer zudem davon aus, dass der Platzverweis auch rechtmäßig erfolgt sei. Es habe sich bei der Baumbesetzung zwar grundsätzlich um eine Versammlung gehandelt, diese sei aber nicht durch das Grundrecht auf Versamm­lungs­freiheit geschützt gewesen. Die Baumbesetzung habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen nicht unter dem Schutz der Versamm­lungs­freiheit gestanden, weil die Versammlung zum einen nicht an einem Ort durchgeführt worden sei, der – zu diesem Zeitpunkt – dem allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet gewesen sei und weil sie zum anderen unfriedlich gewesen sei. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das VG hat die Berufung gegen diese Entscheidung zum Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/ab)

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