21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 30562

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Verwaltungsgericht Gießen Urteil02.07.2021

Klage auf Verpflichtung zur Erhöhung der Renten­leis­tungen des Versor­gungs­werkes der Rechtsanwälte im Lande Hessen vor dem Verwal­tungs­gericht Gießen erfolglosVG Gießen lehnt Klage eines Rentners ab

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat die Klage eines Rentenbeziehers auf Erhöhung seiner vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Hessen erhaltenen Renten­leis­tungen abgewiesen.

Der Kläger begehrte von dem Beklagten, dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen, eine jährliche Erhöhung seiner Altersrente, und zwar in einem Maß, das die Entwicklung der Beitrag­s­ein­nahmen und Vermö­gen­s­erträge angemessen berücksichtigt und die Erhöhung des Preisniveaus für die Lebens­hal­tungs­kosten im Lande Hessen ausgleicht. Der Beklagte finanziert alle Leistungen aus einem Deckungskapital im sogenannten offenen Deckungs­plan­ver­fahren. Er ist verpflichtet, jährlich ein versi­che­rungs­ma­the­ma­tisches Gutachten einzuholen, welches die für die Finanzierung aller Leistungen erforderlichen Aufwendungen beziffert und diesen Aufwendungen das angesparte Vermögen zuzüglich der zu erwartenden Beiträge gegenüberstellt. Für alle Beiträge bis zum 31. Dezember 2017 wurde von einer dauerhaften Finanzierung von 4 % Zinsen ausgegangen. Für Beiträge ab dem 1. Januar 2018 wurde dies auf 2,5 % abgesenkt. Renten­stei­ge­rungs­beträge für Rentenfälle werden alljährlich aufgrund des Jahres­ab­schlusses und des versi­che­rungs­ma­the­ma­tischen Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertre­ter­ver­sammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die Rente des Klägers wurde zuletzt zum 1. Januar 2016 und dann wieder zum 1. Januar 2020 erhöht. Der Kläger gehört zu der Gruppe, deren Beiträge insgesamt von der 4-prozentigen Verzinsung ausgehen.

Kläger fordert Rentenerhöhung wegen steigender Inflation und Lebens­hal­tungs­kosten

Der Kläger ist der Auffassung, in Anbetracht der Geschäfts­be­richte des Beklagten sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine bzw. nur eine sehr geringe Erhöhung seiner laufenden Rente seit 2017 erfolgt sei. Der reale Wert seiner Rente sei dadurch Jahr für Jahr um die Inflationsrate der Lebens­hal­tungs­kosten gesunken. Die Notwendigkeit der Berück­sich­tigung des Anstiegs der Lebens­hal­tungs­kosten ergebe sich bereits aus dem Begriff der „Versorgung“ und sei daher zu berücksichtigen. Der Beklagte habe ausreichend Mittel zur Verfügung gehabt, um die begehrte Rentenerhöhung zu ermöglichen. Insbesondere Ende 2018 seien die Konten des Beklagten vollgepackt gewesen und die wirtschaftliche Lage sei sehr gut gewesen. Der Beklagte meint demgegenüber, dass eine Verbesserung der Leistungen von 2 % nicht finanzierbar sei, was sich aus den jährlichen versi­che­rungs­ma­the­ma­tischen Gutachten ergebe.

Keine Erhöhung der Leistungen in der Satzung vorgesehen

Dieser Auffassung hat sich das Verwal­tungs­gericht im Ergebnis angeschlossen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine (weitere) Erhöhung seiner Rente für die Jahre 2017 bis 2020. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der Satzung, noch aus dem Grundrecht auf Eigentumsschutz (Art. 14 Grundgesetz) oder aus dem grund­recht­lichen Gleich­be­hand­lungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Nach der Satzung des beklagten Versor­gungswerks sei eine Verbesserung der Versor­gungs­leis­tungen erst durchzuführen, wenn sie im Durchschnitt zu einer Steigerung von mindestens 2 % führe. Darüber entscheide auf Vorschlag des Vorstandes die Vertre­ter­ver­sammlung. Die Vertre­ter­ver­sammlung habe eine solche Erhöhung der Versor­gungs­leistung aber nicht beschlossen und eine regelmäßige Erhöhung der Leistungen sei in der Satzung nicht vorgesehen.

Keine Verfah­rens­fehler der Entscheidung erkennbar

Dass die Entscheidung der Vertre­ter­ver­sammlung, keine Rente­n­er­hö­hungen zu beschließen, verfah­rens­feh­lerhaft sein könne, sei nicht zu erkennen. So sei bereits den versi­che­rungs­ma­the­ma­tischen Gutachten für die Jahre 2015 bis 2018 jeweils nicht zu entnehmen, dass eine Rentenerhöhung der laufenden Altersrenten angeraten oder gar geboten gewesen wäre. In Anbetracht der Niedrig­zin­sphase habe sich das Gutachten betreffend das Jahr 2016 vielmehr explizit dafür ausgesprochen, keine Erhöhung der Leistungen vorzunehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

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