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Dokument-Nr. 29088

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Beschluss11.08.2020Verwaltungsgericht Gießen3 L 2412/20.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss11.08.2020

Jurastudent scheitert mit Eilantrag zur unein­ge­schränkten Nutzung der Bibliothek und der Sportanlagen der JLU GießenMaßnahmen der Universität zur Corona-Pande­mie­be­kämpfung verhältnismäßig

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat den Eilantrag eines Jurastudenten an der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) abgelehnt, der im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen wollte, dass ihm die Nutzung des universitären Sportplatzes am Kugelberg zum Laufen und die Nutzung der Bibliothek des juristischen Fachbereichs ermöglicht wird.

Der Jurastudent geltend gemacht, ihm werde das Studium mangels Biblio­thek­zugangs, intensiven Austauschs mit anderen Studierenden und Ausgleichssports unver­hält­nismäßig erschwert. Die Sportanlagen der JLU am Kugelberg waren zunächst wegen der Corona Pandemie nur für den hochschu­l­eigenen Lehr- und Prüfungsbetrieb geöffnet und sind ab August wieder vereinzelt für Angebote des allgemeinen Hochschulsports geöffnet worden. Für die private Nutzung ist der Sportplatz geschlossen. Die Arbeitsplätze in der Bibliothek des juristischen Fachbereichs sind derzeit Examens­kan­didaten vorbehalten. Die übrigen Studierenden können dort jedoch Bücher ausleihen.

Verwal­tungs­gericht: Corona-Maßnahmen verletzen nicht die Rechte der Studierenden

Das Verwal­tungs­gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass die Beschränkung der Nutzungs­mög­lich­keiten der Einrichtungen, die auf dem Hygiene- und Maßnah­men­konzept der JLU zur Eindämmung der Corona Pandemie beruhen, den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen. Die begehrte Öffnung des Sportplatzes könnte - wolle man das Ziel der Pande­mie­be­kämpfung umsetzen - nur unter sehr hohem organi­sa­to­rischen Aufwand umgesetzt werden, wozu die Universität nicht verpflichtet sei. Die nur schrittweise erfolgende Öffnung für den allgemeinen Hochschulsport sei verhältnismäßig und vom Antragsteller hinzunehmen.

Vorrangige Nutzung der Bibliothek für Examens­kan­didaten verletzt den Kläger als Student im 2. Semester nicht in seinem Recht auf Gleich­be­handlung

Die Nutzung der Bibliothek des juristischen Fachbereichs sei grundsätzlich nur im Rahmen der tatsächlichen rechtlichen Nutzungs­mög­lich­keiten gegeben. Unter Wahrung der Abstands­re­ge­lungen und zum Gesund­heits­schutz sei daher derzeit zulässigerweise nur eine beschränkte Anzahl von Plätzen vorhanden. Dass die Universität diese Plätze vorrangig den Examens­kan­didaten zur Verfügung stelle, verletze den Antragsteller, der Student im 2. Semester ist, nicht in seinem Recht auf Gleich­be­handlung. Denn die Examens­kan­didaten seien gegenüber anderen Studenten in besonderem Maße auf den Zugang und die Nutzung von Literatur während ihrer zeitintensiven Vorbe­rei­tungsphase auf das Examen angewiesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pt/pm)

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