21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss16.12.2011

Alkoholsucht rechtfertigt vorläufiges Ruhen der ärztlichen ZulassungFortbestehende Alkoholsucht und fehlende dauerhafte Abstinenz führen zu konkreter Patien­ten­ge­fährdung

Die zuständige Aufsichts­behörde darf bei Bestehen einer Alkoho­l­ab­hän­gigkeit, die zu Kontroll­ver­lusten und damit einer Gefährdung der Patienten führt, sofort vollziehbar das vorläufige Ruhen der ärztlichen Approbation anordnen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen.

Die Dortmunder Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls ist Zahnärztin und leidet an einer im Herbst 2009 bei einer Entwöh­nungs­therapie diagnos­ti­zierten Alkoholabhängigkeit. Im Frühjahr 2011 vereinbarte sie mit der als Aufsichts­behörde zuständigen Bezirks­re­gierung Arnsberg zur Abwendung appro­ba­ti­o­ns­recht­licher Maßnahmen ihre Alkohol­ab­stinenz dauerhaft über zwei Jahre nachzuweisen. Bereits vier Monate nach Abschluss dieser Vereinbarung fiel sie unter anderem durch eine Trunken­heitsfahrt auf, bei der eine Alkohol­kon­zen­tration von mehr als zwei Promille festgestellt wurde. Zu einer vereinbarten Kontroll­un­ter­suchung erschien sie mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 2,86 Promille, nachdem sie sich zuvor aus ihrer Praxis telefonisch nach dem Zeitpunkt des Termins erkundigt hatte.

Ausüben der zahnärztlichen Tätigkeit in alkoholisiertem Zustand wahrscheinlich

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen sah es als wiederholt belegt an, dass die Antragstellerin auch unter dem Druck berufs­recht­licher Maßnahmen nicht in der Lage sei, ihr Alkohol­kon­sum­ver­halten zu steuern. Deshalb könne die konkrete Gefahr, dass die Antragstellerin in alkoholisiertem Zustand ihrer zahnärztlichen Tätigkeit nachgehe, nicht ausgeschlossen werden. Die entnommenen Blutproben und die daraus gezogenen Erkenntnisse könnten für die Entscheidung herangezogen werden, weil strafrechtliche Verwer­tungs­verbote, die zu Gunsten eines Beschuldigten bestehen, im Bereich der Gefahrenabwehr, wo es um den Schutz wichtiger Gemeingüter wie Leben und Gesundheit der Patienten gehe, keine Geltung hätten.

Sofortiges Einschreiten der Aufsichts­behörde gerechtfertigt

Die fortbestehende Alkoholsucht bei fehlender dauerhafter Abstinenz, die zu mehrfachen Kontroll­ver­lusten geführt habe, führe zu einer konkreten Patien­ten­ge­fährdung, die das sofort wirksame Einschreiten auch angesichts des beruflichen und existentiellen Interesses der Antragstellerin rechtfertige.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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