Dokument-Nr. 13162
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- Auswärtige Schülerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bilinguale SchuleVerwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss20.07.2007, 7 G 946/07(2)
- VG Köln: Anspruch auf Schülerfahrtkosten gilt ebenso für G-8-Schüler wie für Schüler anderer SchulformenVerwaltungsgericht Köln, Urteil28.09.2011, 10 K 7913/10
- Schülerbeförderung: Nicht immer ist auf Entfernung oder Zeitaufwand zum Erreichen einer Schule abzustellenBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss21.05.2011, 7 ZB 10.2930
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil22.02.2012
Fahrtkostenerstattung auch für Schüler von bilingualen Realschulen möglichSchülerfahrtkostenverordnung hätte nach Einführung des bilingualen Bildungsganges an Realschulen überarbeitet werden müssen
Eltern, die ihre Kinder auf einer bilingualen Realschule anmelden, haben – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – auch dann einen Anspruch auf Schülerfahrtkostenerstattung, wenn eine "klassische" Realschule in unmittelbarer Nähe zum Wohnort liegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hervor.
Die Schülerfahrtkostenverordnung sieht für bilinguale Gymnasien ausdrücklich vor, dass bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen, als nächstgelegene Schule der gewählten Schulform anzusehen ist. Eine entsprechende Regelung für bilinguale Realschulen enthält die Verordnung nicht.
Bilinguale Realschulen sind hinsichtlich nächstgelegener Schule wie bilinguale Gymnasien zu behandeln
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sind bilinguale Realschulen hinsichtlich der Frage, welches die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrtkostenverordnung ist, genauso zu behandeln wie bilinguale Gymnasien. Das Gericht geht nach Prüfung der Entstehungsgesichte der Vorschrift davon aus, dass nach Einführung des bilingualen Bildungsganges auch an Realschulen zum Schuljahr 2007/08 vergessen wurde, die Verordnung entsprechend zu überarbeiten.
Nachvollziehbare Gründe für unterschiedliche Behandlung von Realschülern und Gymnasiasten nicht erkennbar
Diese Regelungslücke sei wegen der vergleichbaren Interessenlage durch eine entsprechende Anwendung der Bestimmung zu den bilingualen Gymnasien zu schließen. Es seien - auch mit Blick auf die Haushaltslage des Landes - keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, Schülerinnen und Schüler unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie eine Realschule oder ein Gymnasium mit bilingualem Bildungsgang besuchen. Soweit die beklagte Stadt Gladbeck finanzpolitische Gründe angeführt habe, sei es durch eine Neuregelung der Schülerfahrtkostenerstattung möglich, die Privilegierung der bilingualen Bildungsgänge ganz zu streichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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