15.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil22.02.2012

Fahrt­kos­te­n­er­stattung auch für Schüler von bilingualen Realschulen möglichSchüler­fahrt­kos­ten­ver­ordnung hätte nach Einführung des bilingualen Bildungsganges an Realschulen überarbeitet werden müssen

Eltern, die ihre Kinder auf einer bilingualen Realschule anmelden, haben – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – auch dann einen Anspruch auf Schüler­fahrt­kos­te­n­er­stattung, wenn eine "klassische" Realschule in unmittelbarer Nähe zum Wohnort liegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen hervor.

Die Schüler­fahrt­kos­ten­ver­ordnung sieht für bilinguale Gymnasien ausdrücklich vor, dass bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schul­or­ga­ni­sa­to­rische Gründe nicht entgegenstehen, als nächstgelegene Schule der gewählten Schulform anzusehen ist. Eine entsprechende Regelung für bilinguale Realschulen enthält die Verordnung nicht.

Bilinguale Realschulen sind hinsichtlich nächstgelegener Schule wie bilinguale Gymnasien zu behandeln

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen sind bilinguale Realschulen hinsichtlich der Frage, welches die nächstgelegene Schule im Sinne der Schüler­fahrt­kos­ten­ver­ordnung ist, genauso zu behandeln wie bilinguale Gymnasien. Das Gericht geht nach Prüfung der Entste­hungs­ge­sichte der Vorschrift davon aus, dass nach Einführung des bilingualen Bildungsganges auch an Realschulen zum Schuljahr 2007/08 vergessen wurde, die Verordnung entsprechend zu überarbeiten.

Nachvoll­ziehbare Gründe für unter­schiedliche Behandlung von Realschülern und Gymnasiasten nicht erkennbar

Diese Regelungslücke sei wegen der vergleichbaren Interessenlage durch eine entsprechende Anwendung der Bestimmung zu den bilingualen Gymnasien zu schließen. Es seien - auch mit Blick auf die Haushaltslage des Landes - keine nachvoll­ziehbaren Gründe ersichtlich, Schülerinnen und Schüler unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie eine Realschule oder ein Gymnasium mit bilingualem Bildungsgang besuchen. Soweit die beklagte Stadt Gladbeck finanz­po­li­tische Gründe angeführt habe, sei es durch eine Neuregelung der Schüler­fahrt­kos­te­n­er­stattung möglich, die Privilegierung der bilingualen Bildungsgänge ganz zu streichen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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