21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil28.09.2011

VG Köln: Anspruch auf Schüler­fahrt­kosten gilt ebenso für G-8-Schüler wie für Schüler anderer SchulformenEntfer­nungs­grenze von 3,5 km gilt ebenso für Schüler der 10. Klasse am Gymnasium wie für Schüler der 10. Klasse an Gesamt-, Real- und Hauptschulen

Schüler der 10. Klasse eines G-8-Gymnasiums haben den gleichen Anspruch auf Übernahme der Schüler­fahr­kosten wie Schüler der 10. Klasse anderer Schulformen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln und schloss sich damit ähnlichen Entscheidungen der Verwal­tungs­ge­richte Aachen und Gelsenkirchen aus dem Jahr 2011 an.

Im zugrunde liegenden Streitfall besuchte der Sohn der Kläger im Schuljahr 2010/1011 die 10. Klasse eines etwa 4 Kilometer von der Wohnung entfernten G-8-Gymnasiums in Wipperfürth. Mit dem Eintritt in die 10. Klasse hatte für ihn bereits die Oberstufe begonnen. Nachdem die Stadt Wipperfürth während der Sekundarstufe I die Fahrkosten übernommen hatte, lehnte sie eine Übernahme ab Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ab. Die Schüler­fahr­kos­ten­ver­ordnung sieht vor, dass Fahrkosten dann zu übernehmen sind, wenn der Schulweg für Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Ist die Entfernung zwischen Schule und Wohnung geringer, kommt eine Übernahme nur in Betracht, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist.

Schulweg von 5 km darf Schülern der G-8-Schulen nicht ein Jahr früher zugemutet werden

Die Eltern hatten damit argumentiert, der Schulweg sei wegen der örtlichen Verkehrs­ver­hältnisse auf einer Landstraße ohne Gehweg besonders gefährlich. Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Köln zwar nicht, gab der Klage aber aus einem anderen Grund statt: Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge, dass für Schüler der 10. Klasse an einem Gymnasium dieselbe Entfer­nungs­grenze von 3,5 km gelten müsse wie für Schüler der 10. Klasse an Gesamt-, Real- und Hauptschulen. Die Schüler­fahr­kos­ten­ver­ordnung sei in diesem Sinne verfas­sungs­konform auszulegen. In der Verordnung seien die unter­schied­lichen Entfer­nungs­grenzen festgesetzt, weil Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I wegen ihres Alters als physisch weniger belastbar angesehen würden als ältere Schüler. Vor diesem Hintergrund spreche nichts dafür, dass die Bewältigung des Schulweges von 5 km den Gymnasiastinnen und Gymnasiasten der G-8-Schulen ein Jahr früher zumutbar sein solle.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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