21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil17.06.2011

VG Aachen: G-8-Schüler haben gleichen Fahrkos­te­n­an­spruch wie Schüler anderer SchulformenGesonderte Entfer­nungs­grenzen für Gymnasiasten stellt Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz dar

Schüler der 10. Klasse eines G-8-Gymnasiums haben den gleichen Anspruch auf Gewährung von Fahrkosten wie Schüler der 10. Klasse anderer Schulformen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Die Schüler­fahr­kos­ten­ver­ordnung sieht vor, dass Fahrkosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform dann zu gewähren sind, wenn der Schulweg für Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und für Schüler der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.

Bei G-8-Schülern kommt Entfer­nungs­grenze von 5 km zur Anwendung

Die klagenden Schüler des zugrunde liegenden Falls besuchen die 10. Klasse eines G-8-Gymnasiums und wohnen knapp 4 km von den nächstgelegenen Schulen entfernt. Die beklagte Stadt hatte argumentiert, dass bei G-8-Schülern nach dem Schulgesetz die Sekundarstufe II mit der Klasse 10 beginne, so dass die Entfer­nungs­grenze von 5 km zur Anwendung komme.

Gymnasiasten darf Bewältigung eines Schulwegs von 5 km nicht früher zugemutet werden als Schülern anderer Schulformen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen sieht hierin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Für Schüler der 10. Klasse an Gesamt-, Real- und Hauptschulen gelte die Entfer­nungs­grenze von 3,5 km, während allein für Gymnasiasten der 10. Klasse eine andere Entfer­nungs­grenze gelten solle. Dies verstoße gegen das Grundgesetz. Auch die zulässigerweise genera­li­sierende Festlegung von Entfer­nungs­grenzen dürfe die Frage, ob ein Schulweg besagter Länge für einen Schüler körperlich zumutbar sei, nicht außer acht lassen. Insoweit gebe es keinen Grund, Gymnasiasten die Bewältigung eines Schulwegs von 5 km ein Jahr früher zuzumuten als den Schülern anderer Schulformen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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